Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.259,64 EUR (darin 209,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Beklagte verpflichtet, dem Kläger, der bei ihr als arbeitnehmerähnlicher Handelsvertreter tätig war, über die ihm zustehende „Mandanten-Bonifikation“ für das Jahr 2007 Rechnung zu legen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ging dabei mit ausführlicher Begründung davon aus, dass diese Mandanten-Bonifikation keinen von der Leistung des Klägers unabhängigen Treuebonus darstellt und die Klausel, wonach dem Kläger die Mandanten-Bonifikation für das Jahr 2007 nur zusteht, wenn er sich auch noch am 31. 8. 2008 in einem aufrechten und ungekündigten Vertragsverhältnis zur Beklagten befindet, wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Diese Begründung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zu ergänzen ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der in einem Parallelfall ergangenen Entscheidung vom 21. Jänner 2011, 9 ObA 107/10s, eben diese Klausel als sittenwidrig erachtet hat. Daraus sei nur hervorgehoben, dass die Vertragsgestaltung des Beklagten darauf hinausläuft, dass der Handelsvertreter im Falle der Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses vor dem 31. 8. des Folgejahres nicht nur den Anspruch auf die Mandanten-Bonifikation für das laufende Jahr, sondern auch für das abgelaufene Jahr verliert und damit erheblich in seinen Möglichkeiten, von sich aus das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, beeinträchtigt wird.
Die Vorentscheidung zu 9 ObA 20/10x betraf nur die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision, bei der mangels entsprechenden Vorbringens auf die hier relevanten Fragen nicht einzugehen war.
Da in der Revision keine Gründe aufgezeigt werden, die nach der Entscheidung 9 ObA 107/10s Anlass zu einer Neubewertung des vorliegenden Sachverhalts geben könnten, war der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 41 und 50 ZPO.
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