Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.745 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.957,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Soweit die Revision die Feststellungsgrundlage in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Maßgebend für die Einreihung nach dem Kollektivvertrag ist die Art der verrichteten Tätigkeit. Mit der Prokura wird nur die gesetzlich umschriebene Formalvollmacht erteilt, ohne daß damit notwendig die Übertragung einer leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellung verbunden sein muß. Die beispielsweise Erwähnung der Prokuristen in der Verwendungsgruppe 6 ist damit zu erklären, daß der Tätigkeitsbereich eines Prokuristen regelmäßig die dort umschriebenen Merkmale aufweist. Wird jedoch einem Angestellten Prokura erteilt, der aber vereinbarungsgemäß nur mit Aufgaben befaßt ist, die einer niedrigeren Verwendungsgruppe entsprechen, so ist die Einreihung entsprechend dieser tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. Der Kläger hat im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses bei der beklagten Partei nur die Funktion eines Bauleiters ausgeübt - die Prokura wurde dem Kläger nur über dessen Wunsch aus Gründen des "Prestiges" und der "Eitelkeit" erteilt, ohne daß sich an seiner Tätigkeit und Bezahlung etwas ändern sollte -, so daß die Vorinstanzen zutreffend von der Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 ausgegangen sind (14 Ob 107/86).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)