OGH 9ObA298/90

OGH9ObA298/9016.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** H*****, vertreten durch Dr.W***** R***** und andere Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (B*****), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 21.810 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse S 6.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.Juni 1990, GZ 32 Ra 134/89-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.August 1989, GZ 2 Cga 2577/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.264 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 544 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Gemäß § 20 b Abs 6 Z 2 GG 1956, der gemäß § 22 Abs 1 VBG 1948 auch für Vertragsbedienstete sinngemäß gilt, ist der Dienstnehmer vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, wenn er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt. Die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprehung vertretene Auffassung (SlgNF 9.682/A uva), der Dienstnehmer habe nur dann Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, wenn er aus zwingenden Gründen mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden. Hätte der Gesetzgeber wirklich gewollt, daß dem Dienstnehmer nur dann ein Fahrtkostenzuschuß gebührt, wenn er aus "unabweislich notwendigen Gründen" mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnen muß, hätte er dies wohl eindeutig zum Ausdruck gebracht. Zutreffend haben die Vorinstanzen § 20 b Abs 6 Z 2 GG 1956 dahin interpretiert, daß die Berechtigung eines Fahrtkostenzuschusses stets im Einzelfall anhand der konkret gegebenen Wahlmöglichkeiten des Dienstnehmers zu beurteilen ist. Hiebei ist auf wirtschaftliche, familiäre und soziale Gründe Rücksicht zu nehmen und eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, den dieser durch die Wohnsitzwahl mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes erlangt, und den Nachteilen des Dienstgebers, der im Anfall erhöhter Fahrtkosten besteht, vorzunehmen. Der Anspruch ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Dienstnehmer nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt hat, welche (vergeblichen) Versuche er zur Erlangung einer angemessenen Wohnmöglichkeit an seinem Dienstort unternommen habe, wenn feststeht, daß die Beschaffung einer solchen Wohnmöglichkeit jedenfalls mit einer für ihn so großer finanzieller Belastung oder sonstigen gravierenden Nachteilen verbunden wäre, daß die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen muß. Diese fällt im vorliegenden Fall eindeutig zu Gunsten der täglich von ihrem (ehelichen) Wohnsitz in Eisenstadt nach Wien zureisenden klagenden Dienstnehmerin aus (vgl die Abwägungen im Detail auf S. 8 des Ersturteils), sodaß ihr ein Fahrtkostenzuschuß auch nach ihrer Verehelichung und Übersiedlung in die Wohnung ihres Ehegatten weiterhin gebührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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