OGH 9ObA29/88 (RS0050991)

OGH9ObA29/8813.4.1988

Rechtssatz

Die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft und damit der Betriebsrat (§ 53 Abs 1 ASGG) können die Feststellungsklage im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erheben, also für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer. Daß die Klageberechtigung auf Angelegenheiten beschränkt wäre, die den Gegenstand einer zulässigen Betriebsvereinbarung bilden können, läßt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen.

Normen

ArbVG §29
ASGG §54

9 ObA 29/88OGH13.04.1988

Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990/17 S 151 (Adamovic)

9 ObA 314/99pOGH15.03.2000

Auch; nur: Die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft und damit der Betriebsrat (§ 53 Abs 1 ASGG) können die Feststellungsklage im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erheben, also für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer. (T1)

9 ObA 54/04pOGH15.09.2004

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00029_8800000_002

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