Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88 mwN). Es liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek aaO Rz 1 zu § 503). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Die Revisionswerberin übersieht, dass die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet, ebenfalls der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung angehört (Kodek aaO Rz 3 zu § 503). Hat das Gericht zweiter Instanz gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung keine Bedenken, so ist es selbst bei Heranziehung neuer Argumente zu keiner Beweiswiederholung verpflichtet (vgl Fasching, ZPO2 Rz 1910; RIS-Justiz RS0043096). Auf die erkennbar lediglich hilfsweisen, auf einen Vorprozess der Beklagten gestützten Überlegungen des Berufungsgerichtes kommt es hier ohnehin nicht an; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
Die Entscheidung hängt sohin nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts ab der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 46 Abs 1 ASGG).
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