Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 24. 2. 1969 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung, deren § 2 ua folgenden Wortlaut hat:
"Jeder Dienstnehmer erhält, wenn das Jahresergebnis den Erwartungen entspricht, eine Ergebnisbeteiligung. Diese Ergebnisbeteiligung beträgt für jeden Dienstnehmer S 50,- (in Worten: Fünfzig) für jedes volle Kalenderjahr im Dienst der Firma bzw. deren Vorgänger. .......
Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, in Jahren mit schlechten Ergebnissen sich mit dem Betriebsrat wegen einer Kürzung oder Streichung der Ergebnisbeteiligung ins Einvernehmen zu setzen."
Im September 1978 vereinbarten die Streitteile eine Neufassung dieser Vereinbarung, deren § 2 nunmehr lautete:
"Jeder Dienstnehmer erhält, wenn das Jahresergebnis den Erwartungen entspricht, eine Ergebnisbeteiligung. Diese Ergebnisbeteiligung beträgt für jeden Dienstnehmer S 150,- (einhundertfünfzig) für jedes volle Kalenderjahr im Dienst der Firma bzw. deren Vorgänger. Darüber hinaus erhalten jene Mitarbeiter, die am 31. Dezember des aktuellen Jahres mindestens ein volles Kalenderjahr bei uns beschäftigt sind, als zusätzliche Ergebnisbeteiligung 15 % der ihnen zur Auszahlung gebrachten Brutto-Weihnachtsremuneration. ........
Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, in Jahren mit schlechten Ergebnissen sich mit dem Betriebsrat wegen einer Kürzung oder Streichung der Ergebnisbeteiligung ins Einvernehmen zu setzen."
§ 15 der nunmehr geschlossenen Vereinbarung hat ua folgenden Wortlaut:
"Der Inhalt dieser Betriebsvereinbarung umfaßt jene Bestimmungen, die entweder einer qualifizierten Vereinbarung bedürfen, oder die durch Beschluß der Geschäftsleitung als freiwillige soziale Leistung den Dienstnehmern gewährt werden. Jede Änderung dieser Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt."
Am 28. 5. 1984 vereinbarten die Streitteile ua, daß "die Jahresabschlußunterlagen in Form der jährlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichtes auch weiterhin bis 31. 5. des Folgejahres dem Betriebsrat übergeben werden".
Diesen Vereinbarungen entsprechend zahlte die Beklagte jeweils am Jahresende eine Ergebnisbeteiligung in der jeweils in den Vereinbarungen genannten Höhe an die Dienstnehmer mit dem Dezembergehalt aus. Ab Jänner 1979 wurden S 200,- für jedes volle Kalenderjahr und 20 % der Bruttoweihnachtsremuneration ausgezahlt.
Der Auszahlung der Ergebnisbeteiligung ging jeweils eine Mitteilung
der Geschäftsleitung voran, die an die einzelnen Betriebsabteilungen
und an die Kläger übermittelt wurde. In den Jahren 1979, 1980, 1985
und 1987 hatte diese Mitteilung folgenden Wortlaut: "Die
Geschäftsleitung hat sich entschlossen, als Anerkennung für den
persönlichen Einsatz jedes einzelnen Mitarbeiters die
Ergebnisbeteiligung für das Jahr ... abweichend von § 2 der
Betriebsvereinbarung wie folgt festzusetzen...". In den Jahren 1978,
1981, 1982, 1983, 1984 und 1986 lautete sie: "Trotz der derzeit
angespannten wirtschaftlichen Lage und der zu erwartenden ungünstigen
Entwicklung im Jahre ... hat sich die Geschäftsleitung entschlossen,
abweichend vom § 2 der Betriebsvereinbarung in diesem Jahr trotzdem die Ergebnisbeteiligung in der gleichen Höhe wie im Vorjahr auszuschütten".
1978 wurden die Kläger davon informiert, daß sich die Firmenleitung gezwungen sehe, in Anbetracht der ungünstigen Auftragslage eine Vereinbarung über einen Betriebsurlaub zu verlangen. Dazu wurde bemerkt, daß - sollte eine derartige Regelung nicht zustande kommen - die Auszahlung der Ergebnisbeteiligung in Frage gestellt sei. In weiterer Folge kam es zwischen den Streitteilen zum Abschluß einer Vereinbarung über einen Betriebsurlaub.
Ab 1988 wurden die Mitteilungen anläßlich der Auszahlung der Ergebnisbeteiligung allen Dienstnehmern mit der Dezemberabrechnung übermittelt. Dem bisherigen Wortlaut wurde beigefügt, daß "diese Zahlung der Ergebnisbeteiligung ohne Präjudiz für folgende Jahre nur für das Jahr ... festgelegt ist und jederzeit widerrufen werden kann, sofern die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Durch den Empfang dieser festgesetzten Zahlung entsteht kein Rechtsanspruch, auch wenn in den Folgejahren eine Ergebnisbeteiligung gezahlt werden sollte". 1992, nicht aber 1988, 1989, 1990 und 1991 wurde abermals auf eine Auszahlung trotz der derzeit angespannten Wirtschaftslage und der zu erwartenden ungünstigen Entwicklung im Folgejahr hingewiesen. Gegen diese ab 1988 erfolgten Mitteilungen erhoben die Kläger jedes Jahr Einspruch mit der Begründung, daß aufgrund der seit Dezember 1979 erfolgten Auszahlung der Ergebnisbeteiligung abweichend von § 2 der Betriebsvereinbarung gemäß § 863 ABGB ein Rechtsanspruch entstanden sei.
Bei einer Besprechung am 3. 12. 1993 wurden die Vorsitzenden der Kläger davon informiert, daß der Umsatz gegenüber dem Vorjahr um 13 % zurückgegangen sei und die konzerninternen Vorgaben um 100 % unterschritten worden seien; es wurde ihnen eine konzerninterne Bilanz ausgehändigt. Bei einer weiteren Besprechung am 7. 12. 1993 vertraten die Vertreter der Kläger den Standpunkt, daß ein Vergleich des Pro-Kopf-Umsatzes und des Pro-Kopf-Gewinnes keine erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung ergebe. Ihr Kompromißvorschlag, 50 % der Ergebnisbeteiligung im Dezember 1993 und 50 % im Jänner 1994 auszuzahlen, fand keine Zustimmung, weil die Beklagte die Auszahlung der zweiten 50 % von der Erfüllung der wirtschaftlichen Erwartungen zum Zeitpunkt der Auszahlung im Juni 1994 abhängig machte. Bei der daraufhin einberufenen Betriebsversammlung vom 13. 12. 1993 sprach sich die Mehrheit der Dienstnehmer der Beklagten für eine Geltendmachung der Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung im vollen Umfang aus.
Die Beklagte teilte darauf mit, daß das Jahresergebnis 1993 aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage nicht den Erwartungen entspreche, weshalb sich die Geschäftsleitung gezwungen sehe, abweichend von § 2 der Betriebsvereinbarung in diesem Jahr die Ergebnisbeteiligung in Höhe von 50 % der Vorjahrszahlung auszuschütten. Demnach sollte jeder Dienstnehmer S 100,- für jedes volle, im Dienste der Gesellschaft oder deren Rechtsvorgänger verbrachte anrechenbare Kalenderjahr erhalten; jene Mitarbeiter, die am 31. 12. 1993 mindestens ein volles Jahr bei der Beklagten beschäftigt waren, zusätzlich 10 % der an sie zur Auszahlung gelangenden Bruttoweihnachtsremuneration.
1994, 1995 und 1996 wurde die Ergebnisbeteiligung wieder in voller Höhe ausgezahlt.
Es ist nicht feststellbar, ob die neu eintretenden Dienstnehmer der Beklagten anläßlich ihres Eintritts von der Beklagten auf das Bestehen einer Betriebsvereinbarung über die Auszahlung einer Ergebnisbeteiligung hingewiesen werden.
Der Vergleich der Jahresergebnisse für 1993 gegenüber 1992 zeigt, daß die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens von 104,53 % auf 102,21 % zurückgegangen ist. Die Gesamtkapitalrendite betrug 1992 10,49 %, 1993 6,34 %. Der bereinigte Gewinn des Jahres 1993 ist gegenüber 1992 um 54,9 % zurückgegangen, der Umsatz von S 573.416,55 auf S 504,221.446,23, die Umsatzgewinnrate von 4,77 % auf 2,84 %. Der (Anm. des Revisionsgerichtes: verkaufte) Bereich "Schiene" erzielte 1992 einen Umsatz von ca. S 35 Millionen. Der Personalaufwand ging von S 182,711.053,45 (1992) auf S 172,386.256,79 (1993) zurück.
Die Kläger begehren die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Angestellten und Arbeitern, die 1993 durchgehend beschäftigt waren, eine weitere Ergebnisbeteiligung für 1993 von S 100,- für jedes volle Kalenderjahr im Dienste der Beklagten bzw. deren Vorgänger und 10 % der jedem Arbeitnehmer gebührenden Weihnachtsremuneration samt 4 % Zinsen ab 15. 1. 1993 auszuzahlen. Durch Zahlung einer Ergebnisbeteiligung von 50 % des bisherigen Ausmaßes für 1993 habe die Beklagte anerkannt, daß eine Ergebnisbeteiligung dem Grunde nach zustehe. Eine einseitige Kürzung dieser Ergebnisbeteiligung, die aufgrund der Betriebsvereinbarung, aber auch aufgrund betrieblicher Übung geschuldet werde, sei unzulässig. Zwar sei nach der Formulierung der Betriebsvereinbarung das Jahresergebnis nicht unbeachtlich, wenn die Geschäftsleitung an die Kläger wegen einer Reduzierung der Ergebnisbeteiligung herantrete. Ob das Jahresergebnis eine Reduzierung rechtfertige, liege aber nicht in der alleinigen Beurteilung der Beklagten, sondern sei von dieser gemeinsam mit den Klägern zu beurteilen. Die Kläger hätten einer Kürzung nicht zugestimmt. Darüber hinaus sei das Wirtschaftsergebnis der Beklagten im Vergleich zu den Vorjahren gut und den Erwartungen entsprechend, obwohl die Ausgliederung des Bereiches "Schiene" eine kurzfristige wirtschaftliche Beeinträchtigung gebracht habe. Zudem seien erhöhte Rückstellungen gebildet worden. Ab 1988 eingetretene Arbeitnehmer hätten ebenfalls Anspruch auf Zahlung der Ergebnisbeteiligung, weil sie in der Betriebsvereinbarung nicht ausgenommen seien und jeweils vom Bestehen der Betriebsvereinbarung und der betrieblichen Übung informiert worden seien.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Es bestehe keine betriebliche Übung im von den Klägern behaupteten Sinn. Die Beklagte habe schon vor 1988 die Mitarbeiter durch die Bereichs- und Abteilungsleiter darauf hingewiesen, daß die Festsetzung der Ergebnisbeteiligung einen vom Jahresergebnis abhängigen Beschluß der Geschäftsleitung erfordere. Bis 1993 sei jedoch eine Kürzung der Ergebnisbeteiligung nicht erforderlich gewesen. Die Mitarbeiter hätten nicht davon ausgehen können, daß sich die Beklagte für alle Zukunft zur Zahlung der einmal gewährten Ergebnisbeteiligung habe verpflichten wollen. Durch die ab 1988 erfolgten Mitteilungen sei dies noch verdeutlicht worden. 1993 habe einen seit 1970 nicht dagewesenen Ergebnisrückgang gebracht, der die Kürzung der Ergebnisbeteiligung rechtfertige. Ein Vetorecht des Betriebsrates sei nicht vereinbart worden; außerdem würde ein derartiges Vetorecht eine unzulässige Ausweitung der im Gesetz abschließend geregelten Rechte der Belegschaft bedeuten. Daß die Mitarbeiter nicht von einer automatischen Auszahlung der Ergebnisbeteiligung ausgegangen seien, zeige der Umstand, daß die Kläger regelmäßig am Ende des Geschäftsjahres an die Geschäftsleitung mit der Frage herangetreten seien, ob in diesem Jahr eine Ergebnisbeteiligung ausgezahlt werde.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil fest, daß das Klagebegehren, die Beklagte sei verpflichtet, "den Angestellten bzw. Arbeitern, die im Jahre 1993 durchgehend beschäftigt waren, einen weiteren Prozentanteil einer Ergebnisbeteiligung für das Jahr 1993 für jedes volle Kalenderjahr im Dienste der beklagte Partei bzw. deren Vorgänger und einen weiteren Prozentanteil der jedem Arbeitnehmer gebührenden Weihnachtsremuneration samt 4 % Zinsen ab 15. 1. 1993" zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Gewährung der Ergebnisbeteiligung auf die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 gründe, deren Inhalt nicht zu entnehmen sei, daß es sich um eine "freiwillige" Leistung des Dienstgebers handle, daß ein Entschluß der Geschäftsleitung zur Gewährung dieser Leistung erforderlich sei und daß diese Leistung jederzeit widerruflich wäre. Darüber hinaus habe die regelmäßige Gewährung dieser Ergebnisbeteiligung dokumentiert, daß der Dienstgeber eine Leistung vereinbart habe, die Bestandteil des Arbeitsentgeltes sein sollte. Die Mitteilungen, daß diese Leistung abweichend von § 2 der Betriebsvereinbarung gewährt werde, habe sich nur auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Gewährung der Leistung bezogen. Der ab 1988 erklärte Vorbehalt der Widerruflichkeit könne die Leistung - insbesondere bei Berücksichtigung der langjährigen abweichenden Übung - nicht in eine freiwillige abändern. Auch die neu eintretenden Arbeitnehmer seien von diesem Hinweis nicht betroffen, weil sie davon ausgehen könnten, daß ihnen die - ihnen auch tatsächlich regelmäßig gewährte - Leistung ebenso wie allen anderen Dienstnehmern zustehe.
Der Dienstgeber habe aber von seinem Recht Gebrauch gemacht, die zusätzliche Leistung von einer Bedingung abhängig zu machen, indem er die Ergebnisbeteiligung von einem den Erwartungen entsprechenden Jahresergebnis abhängig gemacht habe. Die für die Beurteilung dieser Bedingung maßgebenden Kriterien seien im Wege der Vertragsauslegung iS des § 914 ABGB nach Erforschung des Parteiwillens zu ermitteln, hilfsweise danach, wie die vertragliche Regelung von einem objektiven Erklärungsempfänger zu verstehen sei. Schon jetzt könne aber gesagt werden, daß ein Anspruch der Dienstnehmer auf Zahlung einer Ergebnisbeteiligung dem Grunde nach bestehe, wenngleich - da die Beklagte 1993 ein ungünstiges Ergebnis erzielt habe - noch nicht feststehe, wie weit die Ergebnisbeteiligung zu kürzen sei bzw. ob nicht die schon gewährte Leistung angemessen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht dieses Zwischenurteil. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Betriebsvereinbarung ein zweiseitiger Vertrag sei, von dem nicht einseitig abgegangen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 2 ASGG), aber nicht berechtigt.
Vorweg ist die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der der strittigen Ergebnisbeteiligung zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1978 zu klären. Auf die erste Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 - also aus der Zeit vor dem 1974 erfolgten Inkrafttreten des ArbVG (vgl dazu WBl 1996, 407 mwN) - braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil diese ohnehin durch die 1978 geschlossene Betriebsvereinbarung ersetzt (und erweitert) wurde. Auch als mögliche Grundlage für eine allenfalls vor 1978 bestandene Betriebsübung braucht diese erste Vereinbarung nicht geprüft zu werden, weil gar nicht behauptet wurde, daß bei der Beklagten noch Arbeitnehmer beschäftigt sind, die bereits damals bei ihr beschäftigt waren. Im übrigen wäre für solche Arbeitnehmer - wie noch zu zeigen sein wird - das Klagebegehren ohnedies schon aufgrund der zweiten Betriebsvereinbarung berechtigt.
Die für die Entscheidung maßgebende Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1978 ist - soweit hier von Interesse - gemäß § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG zulässig. Diese Bestimmung ermöglicht den Abschluß von (freiwilligen) Betriebsvereinbarungen iS § 29 ArbVG über "Systeme der Gewinnbeteiligung". Nach Strasser (Floretta/Strasser, Handkommentar zum ArbVG, Anm 6.11 zu §§ 96, 97) sind Systeme der Gewinnbeteiligung Regelungskomplexe, die "Rechtsansprüche der Arbeitnehmer auf Beteiligung am Ertrag oder besser am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, insbesondere deren Voraussetzungen und Berechnung", vorsehen, wobei aus der Verwendung des Begriffes "Gewinn" nicht zu schließen sei, daß aus diesem Titel nicht auch andere Arten von Erfolgsbeteiligung geregelt werden könnten, etwa solche, die bei der Berechnung des Arbeitnehmeranteils nicht unmittelbar am Gewinn anknüpfen. B. Schwarz (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG III 131) vertritt hingegen den Standpunkt, daß Betriebsvereinbarungen iS der zitierten Bestimmung nur über eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn des Betriebes bzw. Unternehmens abgeschlossen werden können. Der Meinung Strassers ist insoweit beizupflichten, als die Relativität des Gewinnbegriffes eine weite Auslegung erfordert. Den Ausführungen von Schwarz ist aber soweit zuzustimmen, als nur solche Maßgrößen als Regelungsinhalt für Betriebsvereinbarungen nach der zitierten Norm in Betracht kommen, die auch die Ausgabenseite im Unternehmen berücksichtigen, nicht aber Größen wie Produktionswert, Umsatz, Investitionsvolumen, Produktivität pro Arbeitnehmer, Marktanteil etc (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 830 f).
Die hier zu beurteilende Betriebsvereinbarung betrifft eine mit einem den Erwartungen entsprechenden "Jahresergebnis" begründete "Ergebnisbeteiligung", wobei von einem positiven "(Jahres-)ergebnis" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls nur dann gesprochen werden kann, wenn bei der dafür anzustellenden Beurteilung auch die Ausgaben des betroffenen Jahres berücksichtigt werden. Die vorliegende Vereinbarung der Ergebnisbeteiligung ist daher durch § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG gedeckt.
Soweit die Kläger in der Revisionsbeantwortung das Vorliegen einer zulässigen Betriebsvereinbarung dessen ungeachtet mit dem Hinweis bestreiten, daß anläßlich der Unbestimmtheit der maßgebenden Kriterien nicht von einem - Objektivierbarkeit und Nachvollziehbarkeit voraussetzenden - "System" einer Gewinnbeteiligung gesprochen werden könne, ist ihnen nicht zu folgen. Die von den Klägern damit geforderte Bestimmtheit der Vereinbarung ist ohnedies gegeben, weil darin die Erfolgsbeteiligung in Form eines bestimmten Betrages festgelegt wurde. Die Verwendung der Begriffe des "den Erwartungen entsprechenden Jahresergebnisses" bzw. des "schlechten Ergebnisses" tut dem keinen Abbruch, weil mit diesen Begriffen nur die Voraussetzungen für Neuverhandlungen zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits umschrieben werden, bei deren erfolglosen Verlauf ohnedies die bisherige (ziffernmäßig bestimmte) Regelung bestehen bleibt. Der in der Vereinbarung enthaltene Vorbehalt des Rechtes der Beklagten, sich in Jahren mit schlechten Ergebnissen mit dem Betriebsrat wegen einer Kürzung oder Streichung der Ergebnisbeteiligung ins Einvernehmen zu setzen, begründet nämlich kein einseitiges Gestaltungsrecht der Beklagten sondern lediglich die Verpflichtung der Kläger, bei schlechten Betriebsergebnissen Verhandlungen über eine Kürzung oder Streichung der Ergebnisbeteiligung aufzunehmen und darüber nach Treu und Glauben ernsthaft zu verhandeln. Solange aber diese Verhandlungen kein Ergebnis zeitigen, ist es der Beklagten verwehrt, einseitig von der vereinbarten Regelung abzugehen (so schon die vergleichbare Klauseln betreffenden E. DRdA 1990/35 [abl. Strasser]; WBl 1996, 407).
Eine unzulässige Ausweitung der Belegschaftsrechte kann in der diesem Ergebnis zugrunde liegenden Vereinbarung angesichts der durch § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG normierten Kompetenz der Belegschaftsvertretung nicht erblickt werden.
Damit ergibt sich aber weiter, daß das Klagebegehren, soweit es sich auf die in der Vereinbarung genannten Beträge bezieht (S 150,- statt der 1993 tatsächlich gewährten S 100,- pro Monat bzw. 15 % der Brutto-Weihnachtsremuneration statt der gewährten 10 %), durch eine wirksame Betriebsvereinbarung gedeckt und daher berechtigt ist. Daß diese Vereinbarung gekündigt worden wäre (§ 32 Abs 1 ArbVG; beachte aber auch für diesen Fall § 32 Abs 3 ArbVG), wurde weder behauptet, noch festgestellt. Auch die ab 1988 erfolgten Mitteilungen über die Widerrufbarkeit der Ergebnisbeteiligung ändern an diesem Ergebnis nichts, weil es der Beklagten nicht möglich ist, durch einseitige Erklärungen die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung zu beseitigen. Dies gilt auch für die ab 1988 neu eingetretenen Mitarbeiter, die nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung von deren Anwendung nicht ausgenommen sind.
Soweit aber die Beklagte ab 1979 eine höhere als die in der Betriebsvereinbarung festgesetzte Ergebnisbeteiligung gewährte (S 200,- monatlich statt S 150,- bzw. 20 % statt 15 % der Bruttoweihnachtsremuneration), können sich die Kläger nicht unmittelbar auf die Betriebsvereinbarung, wohl aber auf das Entstehen einer betrieblichen Übung berufen. Die Beklagte hat diese höheren Beträge jahrelang regelmäßig und bis 1988 auch ohne jeden Vorbehalt allen in Betracht kommenden Mitarbeitern geleistet. Eine auf diese Weise begründete betriebliche Übung kann, soweit sie den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (Arb 10.434; Arb 10.609; WBl 1989, 375; JBl 1988, 333; RIS-Justiz RS0014539; zuletzt RdW 1998, 92). Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an; entscheidend ist, was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung seinem Erklärungsverhalten entnehmen können bzw. welchen Eindruck sie von seinem schlüssigen Verhalten haben mußten (Arb 10.493; Arb 9.786; RIS-Justiz RS0014154; zuletzt RdW 1998, 92). Die durch eine derartige betriebliche Übung ausgelöste Bindung des Arbeitgebers besteht auch gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern, weil auch sie durch den Abschluß ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse akzeptieren und mit Grund davon ausgehen können, daß vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie allen anderen Mitarbeitern auch ihnen zukommen werden (Arb 9.997; RIS-Justiz RS0014539; zuletzt RdW 1998, 92).
Daß die seit 1979 bis jedenfalls 1988 ohne jeden Vorbehalt erfolgte Gewährung der gegenüber den in der Betriebsvereinbarung festgesetzten Beträgen erhöhten Ergebnisbeteiligung eine solche verbindliche Betriebsübung begründet, bedarf keiner näheren Erörterung.
Diese Betriebsübung bzw. die dadurch bewirkte Ergänzung der Einzelverträge kann nicht losgelöst vom Inhalt der Betriebsvereinbarung betrachtet werden, weil - vor allem durch die Bezugnahme auf deren Punkt 2 - unmißverständlich klargestellt wurde, daß die dort vereinbarten Beträge im nunmehr erhöhten Ausmaß gewährt werden. Auch die erhöhten Beträge werden daher von der Beklagten (nur) nach Maßgabe der oben erörterten Bedingungen der Betriebsvereinbarung geschuldet, was einerseits die Beachtlichkeit des Betriebsergebnisses bedeutet, andererseits aber auch die Beachtlichkeit des Umstandes, daß ein ungünstiges Betriebsergebnis (nur) die Verpflichtung des Betriebsrates zur Folge hat, über eine Kürzung oder Streichung der Ergebnisbeteiligung nach Treu und Glauben zu verhandeln. Auch diese Beschränkung der Bindung des Arbeitgebers, die allerdings mangels der Erzielung einer Einigung zwischen den Streitteilen wirkungslos blieb, wirkt auch für später eingetretene Arbeitnehmer und zwar selbst dann, wenn sie davon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese Kenntnis aber - was hier nicht zweifelhaft sein kann - verschaffen hätten können (RdW 1998, 92; RdW 1998, 90).
Hinsichtlich der Auswirkungen der ab 1988 erfolgten Mitteilungen der Beklagten über die Widerrufbarkeit der Ergebnisbeteiligung muß aber im Zusammenhang mit der Gewährung der erhöhten Ergebnisbeteiligung differenziert werden:
Die vor 1988 eingetretenen Arbeitnehmer, deren Einzelverträge durch die dargestellte Betriebsübung bereits im aufgezeigten Sinn ergänzt wurde, sind durch diese Mitteilungen nicht betroffen, weil es der Beklagten verwehrt ist, die auf diese Weise für sie verbindlich gewordene Regelung einseitig zu widerrufen. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppe steht daher schon jetzt fest, daß das Klagebegehen in vollem Umfang berechtigt ist.
Für die ab 1988 eingetretenen Arbeitnehmer ist hingegen zu berücksichtigen, daß es dem Dienstgeber freisteht, "freiwillige" Zuwendungen ab einem gewissen Zeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern gegenüber nicht mehr zu gewähren (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 351). Für diese Arbeitnehmergruppe kommt den ab 1988 erfolgten Mitteilungen der Beklagten daher Beachtlichkeit zu, jedoch - wie bereits erwähnt - nur hinsichtlich jenes Teiles der Zuwendung, der nicht durch die Betriebsvereinbarung gedeckt ist. Auch in diesem Umfang haben die ab 1988 ergangenen Mitteilungen der Beklagten aber nicht zur Folge, daß die Beklagte die Gewährung der erhöhten Ergebnisbeteiligung jederzeit und ohne Grund widerrufen kann. Nach dem Wortlaut dieser Mitteilung hielt die Beklagte nämlich lediglich fest, daß die Ergebnisbeteiligung "jederzeit widerrufen werden kann, sofern die Voraussetzungen nicht gegeben sind". Ungeachtet des sonstigen Inhaltes der Erklärung wird damit unmißverständlich klargestellt, daß ein Widerruf der erhöhten Ergebnisbeteiligung - nur insofern sind die Mitteilungen für die neu eintretenden Arbeitnehmer wirksam - nur bei Wegfall der "Voraussetzungen" erfolgen kann. Sind daher die "Voraussetzungen" weggefallen, ist hinsichtlich der neu eingetretenen Mitarbeiter für den (gänzlichen oder teilweisen) Widerruf aufgrund dieses Vorbehaltes eine Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich.
Bei der Beurteilung, wann die für einen Widerruf erforderlichen "Voraussetzungen" erfüllt sind, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß - wie schon ausgeführt - die durch die Gewährung einer erhöhten Ergebnisbeteiligung begründete betriebliche Übung auf die der Grundleistung zugrunde liegende Betriebsvereinbarung aufbaut. Demnach ist auch für den Widerruf der erhöhten Ergebnisbeteiligung maßgebend, ob - iS Pkt. 2 der Betriebsvereinbarung - das "Jahresergebnis den Erwartungen entspricht" bzw. "schlecht" ist. Für die seit 1988 eingetretenen Mitarbeiter hängt daher die Beurteilung davon ab, welchen Erklärungsinhalt sie dem Verhalten des Betriebsinhabers, ihnen angesichts der tatsächlich erwirtschafteten Betriebsergebnisses eine höhere als die in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Ergebnisbeteiligung zu gewähren, beimessen mußten. Damit ist es aber ausgeschlossen, die Begriffe des "den Erwartungen entsprechenden" bzw. des "schlechten" Jahresergebnisses ausschließlich nach den subjektiven Einschätzungen der Beklagten oder nach in keiner Weise determinierten Planvorgabe der Konzernmutter zu definieren, weil dies bedeuten würde, daß die Gewährung der erhöhten Ergebnisbeteiligung der Willkür der Beklagten überlassen worden wäre. Derartiges kann aber der eine Selbstbindung darstellenden Mitteilung, die erhöhte Ergebnisbeteiligung nur bei Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen, nicht entnommen werden. Daran ändert auch § 15 der Betriebsvereinbarung nichts, der insofern keinerlei Rückschlüsse erlaubt. Auch aus dem unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend gemachten Umstand, daß die Beklagte jährlich bekannt gegeben habe, "ob" eine Ergebnisbeteiligung gewährt werde, ist für ihren gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen. Schließlich wurde bis 1993 die Ergebnisbeteiligung ohnedies immer in voller Höhe gewährt, sodaß aus den Mitteilungen der Beklagten über deren Gewährung keinerlei Rückschlüsse über die Voraussetzung der Nichtgewährung gezogen werden können.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes können mangels anderer Hinweise die Voraussetzungen für den Widerruf der erhöhten Ergebnisbeteiligung für die ab 1988 eintretenden Mitarbeiter nur unter Zuhilfenahme der seit der Gewährung dieser Erhöhung bis einschließlich 1992 erwirtschafteten Betriebsergebnisse näher bestimmt werden. Es kann davon ausgegangen werden, daß die in diesen Jahren erzielten Jahresergebnisse die erhöhte Ergebnisbeteiligung gerechtfertigt haben. Deren Widerruf wäre daher nur möglich, wenn das Betriebsergebnis für 1993 relevant schlechter wäre als die im genannten Zeitraum erwirtschafteten Ergebnisse.
Unter Betriebsergebnis ist im Sinne der oben dargestellten Überlegungen zum Begriff der "Gewinnbeteiligung" vom Gewinn des Unternehmens auszugehen. Die dazu vom Erstgericht für die Gewinnentwicklung in den Jahren 1992 und 1993 getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schluß, daß sich gegenüber 1992 der Unternehmensgewinn 1993 auf etwa die Hälfte reduziert hat. Allerdings fehlen Feststellungen über die Gewinnentwicklung der Vorjahre, sodaß nicht beurteilt werden kann, ob nicht der 1993 erzielte Gewinn noch immer den Gewinnen der Vorjahre entsprochen hat, die der Zahlung der erhöhten Gewinnbeteiligung zugrunde gelegen sind. Unter dieser zuletzt genannten Voraussetzung wären aber die Voraussetzungen für den Widerruf der erhöhten Ergebnisbeteiligung für die seit 1988 eingetretenen Mitarbeiter nicht gegeben. Insofern erweist sich daher das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß dem Klagebegehren hinsichtlich der bereits vor 1988 eingetretenen Mitarbeiter der Beklagten vollinhaltlich stattzugeben sein wird. Hinsichtlich der ab 1988 eingetretenen Mitarbeiter ist das Klagebegehren jedenfalls in jenem Umfang berechtigt, der durch die 1978 geschlossene Betriebsvereinbarung gerechtfertigt ist; soweit das diese Mitarbeitergruppe betreffende Begehren über die in der Betriebsvereinbarung genannten Beträge hinausgeht, wird das Verfahren im eben dargestellten Sinn zu ergänzen sein.
Aus Anlaß der Revision der beklagten Partei gegen ein den Anspruch dem Grund nach bejahendes Zwischenurteil im Sinne einer (teilweisen) Stattgebung des Klagebegehrens endgültig zu entscheiden, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.
Ebensowenig ist es dem Obersten Gerichtshof möglich, auf die Frage einzugehen, ob unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzung für die Fällung eines Zwischenurteiles überhaupt gegeben waren. Die prozessuale Unzulässigkeit eines Zwischenurteiles muß nämlich nach völlig einhelliger Rechtsprechung ausdrücklich vom Rechtsmittelwerber gerügt werden, um vom Rechtsmittelgericht beachtet werden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0040918). Da hier eine solche Rüge von der Revisionswerberin nicht vorgebracht wurde, kann auf die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Zwischenurteils nicht eingegangen werden.
Im Ergebnis erweist sich jedenfalls der Urteilsspruch des Ersturteils, das Klagebegehren sei dem Grunde nach berechtigt, als zutreffend, sodaß aus den dargestellten Überlegungen das angefochtene Zwischenurteil zu bestätigen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO (SZ 23/243; RIS-Justiz RS0035896).
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