Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel, wie hier die Unterlassung der Einholung eines medizinischen Gutachtens, können entgegen einem teilweise gegenteiligen Schrifttum nach ständiger Rechtsprechung auch in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen nicht mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503; Arb 11.217, 11.265; SZ 62/88; RdW 1998, 77 ua).
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen des Entlassungsgrundes gemäß § 82 lit f GewO verneint, so daß insgesamt auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Zwei kurzfristige Vorprüfungsgespräche (je rund eine halbe Stunde) sowie die Ablegung der theoretischen Führerscheinprüfung in der Dauer von rund 20 Minuten samt einem etwaigen Prüfungsstreß während eines Krankenstandes bei verordneter Schonung ohne Anordnung der Bettruhe und bei dem Gesundheitszustand der Klägerin angezeigten, wenn auch nicht vermerkten Ausgehzeiten von 13,00 bis 16,00 Uhr, begründen keine erkennbare Verletzung der Anordnung eines Arztes noch einen offenkundigen Verstoß gegen allgemein übliche Verhaltensweisen. Dieses Verhalten läßt sich auch nicht mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung vergleichen.
Da die Klägerin auf die ärztlicherseits angeordnete Schonung bewußt Bedacht nahm, wie sich daraus erkennen läßt, daß sie sich vom Beginn der Prüfung telefonisch verständigen ließ, um Wartezeiten zu vermeiden, es sich jeweils nur um kurzfristige Abwesenheiten von zu Hause handelte, die durchaus mit dem Einnehmen von Mahlzeiten im Gasthaus des Ehegatten vergleichbar waren, und nicht offenkundig gegen irgendwelche Verhaltensweisen verstießen, ist nicht von einer Vorwerfbarkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens in einer solchen Intensität auszugehen, daß objektiv die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung die Folge sein mußte. Ob das Verhalten rein theoretisch zur Verzögerung des Heilungsverlaufes geeignet war, darauf kommt es bei einem nicht subjektiv vorwerfbaren Verhalten, das weder in erkennbarer Weise ärztliche Anordnungen oder allgemein übliche Verhaltensweisen offenkundig verletzte, nicht an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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