OGH 9ObA281/98h

OGH9ObA281/98h23.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Puschner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Isaljo P*****, Hausbesorger, *****, vertreten durch Dr. Grießer, Dr. Gerlach und Dr. Gahleithner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung (Streitwert S 12.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1998, GZ 10 Ra 160/98t-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. November 1997, GZ 25 Cga 230/95s-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von "G***** AG, *****" auf "P***** AG, *****" richtiggestellt.

2. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.248,64 (darin enthalten S 541,44 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1. Aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien, FN *****, ist ersichtlich, daß die Firma der klagenden Partei seit 30. 4. 1997 wie aus dem Beschluß ersichtlich geändert wurde. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war daher die in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmende Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von Amts wegen durchzuführen.

Zu 2. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, insoweit die Revisionswerberin von den bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, abweicht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 506 mwN) und insbesondere Kenntnisse des Beklagten über Eigentums- und Vertretungsverhältnisse unterstellt, die vom Erstgericht ausdrücklich verneint wurden. Die Besichtigung einer Wohnung macht den Betreffenden - aus der Sicht des Hausbesorgers - noch nicht zum Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne des § 20 Z 2 HBG.

Die erstmals im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Revisionswerberin, der Beklagte hätte den Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB zu verantworten, verstößt gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (§ 504 Abs 2 ZPO; Kodek aaO Rz 3 zu § 504).

Zur mangelnden Bindung des Zivilgerichtes an eine Strafverfügung ist die Revisionswerberin mit den Vorinstanzen auf das - anders als im Falle des Strafurteils (SZ 68/195) - Fehlen ausreichender gerichtlicher Wahrheitsgarantien des Mandatsverfahrens nach § 460 StPO zu verweisen (SZ 70/49 mwN; 9 Ob 74/98t). Entgegen der Annahme der Revisionswerberin erachteten sich die Vorinstanzen auch nicht an die Vorstrafen des Vorstandsmitgliedes der Klägerin gebunden. Die Überprüfung insoweit in der Beweiswürdigung angestellter Überlegungen zu den "Aggressionspotentialen" der Beteiligten ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek aaO Rz 1 zu § 503).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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