Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfertigung zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Ein Arbeitsverhältnis wird - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - durch den Tod des Arbeitgebers nicht beendet (SZ 50/103). Im hier vorliegenden Fall trat daher zunächst die Verlassenschaft und nicht die Erbengemeinschaft als Arbeitgeber an die Stelle des verstorbenen Erblassers (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht9 277 mwN). Die Erben, nämlich die Streitteile und ihre Mutter, machten von dem ihnen zustehenden Recht Gebrauch, schon vor der Einantwortung eine Erbteilung vorzunehmen und dabei innerhalb der Grenzen der Privatautonomie ihre Rechtsbeziehungen zueinander zu gestalten (Ehrenzweig/Kralik Erbrecht3 339). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dadurch der Beklagte den Fahrschulbetrieb, in welchem die Klägerin angestellt war, allein mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernehmen sollte. Erfolgt, wie hier, die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (5 Ob 127/94 = MietSlg 46.034). Da im Erbfall eine Konfusion iSd § 1445 erst mit der Einantwortung eintritt (Reischauer in Rummel ABGB II/33 Rz 1 zu § 1445; Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB VII2 Rz 3 zu § 1445), kam die Klägerin nie auch nur teilweise in die Lage, gleichzeitig Arbeitnehmerin und Arbeitgeber desselben Arbeitsvertrages zu sein. Die vom Beklagten auf eine solche Konfusion gestützten Argumente für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der daraus abgeleitete Verjährungseinwand vermögen daher nicht zu überzeugen.
Selbst dann, wenn man der Übereinkunft vom 28. Juli 1997 (./2) den vom Beklagten beanspruchten Charakter eines neuen Dienstvertrages mit Verzicht auf Abfertigung zumessen wollte, ist daraus für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. In diesem Falle hätte nämlich die Klägerin noch vor Beendigung des aufrechten Arbeitsverhältnisses auf einen unabdingbaren Anspruch (§ 23 iVm § 40 AngG) verzichtet. Ein solcher Verzicht wäre aber unwirksam geblieben (RIS-Justiz RS0029958; RS0028355).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.
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