OGH 9ObA277/97v

OGH9ObA277/97v22.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MMag.Dr.Gerhard Stadler und Brigitte Haumer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf T*****, vertreten durch Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 686.473,45 S brutto und Feststellung (Gesamtstreitwert 986.473,45 S sA, Streitwert im Revisionsverfahren 394.233,45 S brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.Mai 1997, GZ 10 Ra 71/97b-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Mai 1996, GZ 13 Cga 289/93a-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Entscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen:

Der Kläger wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß sein Vorgehen einen Entlassungsgrund bilde, sowie dagegen, daß im Berufungsverfahren mit Teilurteil erkannt wurde; dadurch werde auch die Entscheidung über die noch offenen Ansprüche, soweit sie von der Berechtigung des Ausspruches der Entlassung abhängen, vorweggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Wohl kann ein Verstoß gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles bekämpft werden (DRdA 1979, 301, SZ 42/162), doch macht der Kläger mit seiner Rüge einen solchen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften nicht geltend. Daß die Begründung des Teilurteiles Auswirkungen auf die Entscheidung über das noch offene, vom Teilurteil nicht umfaßte Begehren hat (soweit auch hier die Berchtigung von Ansprüchen von der Frage abhängt, ob die Entlassung berechtigt erfolgte), macht die Fällung des Teilurteiles nicht unzulässig.

Soweit der Kläger geltend macht, die beklagte Partei habe nur versucht, das Dienstverhältnis mit dem Kläger auf für sie möglichst günstige Art zu beenden, handelt es sich dabei um bloße Mutmaßungen, die einer realen Grundlage entbehren. Fest steht, daß dem Kläger mehrfache Verstöße gegen seine Dienstpflichten zur Last fallen. Auch wenn er aus privaten Gründen dringend Urlaub benötigt haben sollte, ändert der Umstand, daß ihm der Urlaubsverbrauch zum gewünschten Zeitpunkt nicht gewährt wurde, nichts daran, daß seine Verfehlungen in ihrem Zusammenhalt den Tatbestand eines Entlassungsgrundes erfüllen. Wohl war der Kläger schon seit 1966 bei der beklagten Partei (bzw dem Vorgängerunternehmen) beschäftigt, ohne daß bisher konkrete Verfehlungen nachgewiesen wurden. Es darf allerdings nicht außer acht gelassen werden, daß er wenige Monate davor ausdrücklich zur genauen Einhaltung der Berichterstattungspflicht aufgefordert wurde, nachdem bei seinen Vorgesetzten Zweifel an der Richtigkeit seiner Berichte auftraten. Ungeachtet dessen hat er in der fraglichen Zeit seine Berichte wieder bewußt unrichtig erstattet und in nicht unbeträchtlichem Maß ihm nicht zustehende Diäten verrechnet. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen eines Entlassungsgrundes bejaht.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.

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