OGH 9ObA277/00a

OGH9ObA277/00a6.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und UnivProf. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei KR Karl G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Aktiengesellschaft in Abwicklung, ***** vertreten durch Dr. Dieter Cerha, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,603.576,- und Feststellung (Streitwert S 120.000,-), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 7 Ra 86/00v-40, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Oktober 1999, GZ 18 Cga 70/97p-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Die Revision wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.

2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 30.078,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 5.013,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Erhöhung der Rückversicherung der Pension des Klägers unter Berücksichtigung der Pensionsvalorisierungen und die Frage der Anpassung der Alterspension des Klägers im Sinne der §§ 108e Abs 10 und 108h Abs 1 ASVG zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Berufungsgericht hat sich im ersten und im zweiten Rechtsgang eingehend mit der Zuständigkeitsfrage und der Wirksamkeit der Zustellung der Klage sowie der Überweisung der Rechtssache an das Erstgericht, sohin mit der von der beklagten Partei eingewendeten, Nichtigkeit begründenden Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien beschäftigt und wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidungen die Zuständigkeit des Erstgerichtes damit bejaht, dass eine Bindung an den Überweisungsbeschluss des Handelsgerichtes Wien bestehe. Damit hat es die geltend gemachte Nichtigkeit inhaltlich verneint. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichtes, auch wenn dies im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommt, kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405; 8 Ob 575/93; 1 Ob 140/99s; 9 ObA 135/00v; 9 ObA 167/00z ua). Da auf die in der Revision neuerlich geltend gemachte Nichtigkeit sohin nicht mehr eingegangen werden kann, ist auch eine angebliche Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Ob die Feststellung (AS 261), dass der Kläger (am 2. 12. 1968) und die R***** & G***** (am 15. 1. 1969) durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Sch***** einen Dienstvertrag (Beilage A) abschlossen, in dieser Form aktenwidrig ist oder richtigerweise nur den mit diesen Daten vereinbarten Nachtrag betraf, ist nicht entscheidungswesentlich. Es geht aus dem Zusammenhang der Feststellungen über den Dienstvertrag und den dazu ergänzenden datumsmäßig richtig festgestellten Vereinbarungen eindeutig der berichtigungsfähige Datensturz Dezember 1968 statt richtig Dezember 1967 als Abschlusszeitpunkt des Dienstvertrages hervor, sodass die unrichtige Feststellung Dezember 1968 oder die irrigerweise angeführten Daten des Nachtrages zum Dienstvertrag nicht schaden. Im Übrigen hat die beklagte Partei selbst vorgebracht, dass der Kläger mit dem Dienstvertrag vom 11. 12. 1967 zum Mitglied des Vorstandes mit dem Titel Generaldirektor bestellt werden sollte (AS 24), sodass die Daten des Dienstvertrages keine bestrittenen Tatsachen sind.

Soweit die beklagte Partei erst in der Revision implicite eine Ermächtigung oder Vollmacht des Vorstandsvorsitzenden Sch***** durch den Aufsichtsrat, die Änderungen des Dienstvertrages des Klägers zu vereinbaren, im Gegensatz zu ihren Berufungsausführungen, wonach Sch***** eine Ermächtigung des Aufsichtsrates hatte, über Dienstvertragsangelegenheiten mit Vorstandsmitgliedern zu handeln, in Frage stellt, stehen dem die Feststellungen, dass Sch***** zur Unterfertigung der genannten Urkunden (so auch Beilage B und C) intern berechtigt war, entgegen.

Die Nichtbehandlung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht begründet keinen Verfahrensmangel, weil hiefür die Relevanz dieser Frage für die Sachentscheidung Voraussetzung wäre. Gemäß § 1480 ABGB ist zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes und der Verjährung der Forderungen auf wiederkehrende Leistungen zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch ebensowenig den Gesamtrechtsanspruch als solchen noch den Anspruch auf Aufwertung des Pensionsanspruches zum Unterschied zu den einzelnen aufgrund der Anpassung gemäß den Bestimmungen der §§ 108e Abs 10 und 108h Abs 1 ASVG geschuldeten Pensionsleistungen (SZ 67/32; 9 ObA 197/94). Gegenstand dieses Verfahrens ist kein Anspruch auf bestimmte Einzelleistungen, sondern auf die vertragsgemäße Versicherung bzw Nachversicherung des Gesamtbarwertes des Pensionsanspruches des Klägers, der jedoch durch die vereinbarte Valorisierung der Pensionsleistungen Veränderungen erfahren hat sowie ferner das Recht des Klägers auf Valorisierung der zustehenden Pensionsansprüche. Diese Ansprüche verjähren aber im Gegensatz zu den einzelnen aufgrund der Valorisierung, hier jedoch nicht geltend gemachten geschuldeten Pensionsteilbeträge, nicht in drei Jahren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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