Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob dem Kläger, welcher nach einer Dienstgeberkündigung erklärte, von einer Wiedereinstellungszusage nicht Gebrauch zu machen, Kündigungsentschädigung und Abfertigung zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes, von welchen auch das Berufungsgericht ausgeht, wurde der Kläger entgegen einer früheren anderslautenden Zusage mit 20. 12. 1996 durch den Arbeitgeber gekündigt; gleichzeitig wurden ihm die für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung erforderlichen Urkunden ausgefolgt. Dem Revisionswerber ist grundsätzlich dahin beizupflichten, daß die Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn gleichzeitig eine Wiedereinstellungsvereinbarung geschlossen oder aber eine Wiedereinstellungszusage durch den Arbeitgeber erteilt wird, der einer (echten) Aussetzungsvereinbarung nicht gleichzuhalten sind.
Zweck der nicht ganz systemkonformen Regelung des § 9 Abs 5 bis 7 AlVG ist die Schaffung von Spezialnormen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, wobei arbeitsvertraglich unerwünschte Konsequenzen in den Absätzen 6 und 7 leg cit vermieden werden sollten (DRdA 1997/23 unter Zitat von Brodil). Demgemäß wurden wohl arbeitsrechtliche Normen geschaffen, die aber nicht losgelöst vom sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund gesehen werden dürfen. Der Arbeitnehmer sollte von Schadenersatzfolgen aus der Nichtzuhaltung einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung ausgenommen werden. Seine Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis sollten dennoch gewahrt bleiben, dies aber nur vor dem Hintergrund des eindeutigen Zusammenhanges mit der Arbeitslosenversicherung, weil der Arbeitnehmer im Rahmen der "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestellt hat. Solche Ansprüche stehen aber mit dem Regelungszweck des § 12 AlVG und dem Grundkonzept des Gesetzes im Zusammenhang, wonach nur jene Einkommensverluste ausgeglichen werden sollen, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zurückzuführen sind. Die Versicherungspflicht ist nämlich eine Funktion des Vorliegens eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (DRdA 1997/23 mwN). Der Verlust des Arbeitsplatzes ist aber mit einer Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Nur dadurch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das erste Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs 1 AlVG erfüllt (JBl 1993, 470). Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit hingegen nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht. In diesem Fall fehlt auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Runggaldier zu ZAS 1996/9, 66, 68; Brodil, Aussetzungsvereinbarungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht, ZAS 1996, 37, 42 RdW 1993, 112; DRdA 1997/23). Aus den Formulierungen "Wiedereinstellungszusage" bzw "Wiedereinstellungsvereinbarung", "früherer Arbeitgeber", "Arbeitsloser", "Beendigung", "beendetes Arbeitsverhältnis" im Wortlaut der Bestimmungen des § 9 Abs 5 bis 7 AlVG ergibt sich, daß mit all diesen Begriffen eine Karenzierung, die ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zwingend voraussetzt, unvereinbar ist (Runggaldier aaO 67; Brodil aaO 42; Pfeil, Rechtsfolgen einer saisonalen Arbeitsunterbrechung, DRdA 1996, 138). Es ist somit zwischen Aussetzungsvereinbarungen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgehen, einerseits und Wiedereinstellungszusagen und -vereinbarungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der damit verbundenen unterschiedlichen Folgen zu unterscheiden (DRdA 1997/48).
Ausgehend von dem Umstand, daß im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis bereits durch Dienstgeberkündigung beendet war - eine "echte" Aussetzungsvereinbarung ist aus den Feststellungen nicht ableitbar - konnte der Kläger keine Eigenkündigung mehr wirksam aussprechen. Zutreffend ist demnach auch der Schluß des Berufungsgerichtes, daß in der "Kündigung" des Klägers lediglich die Mitteilung liegt, von der ihm eingeräumten Option auf den Abschluß eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch zu machen (§ 9 Abs 6 AlVG). Wenn infolge einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist (§ 9 Abs 7 AlVG). Der Kläger hat somit Anspruch nicht nur auf die Kündigungsentschädigung, sondern - im Hinblick auf ein unstrittig mehr als drei Jahre ununterbrochen dauerndes Dienstverhältnis - auch Anspruch auf eine Abfertigung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.
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