European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00027.16K.0318.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen personenbezogenen Kündigungsgründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG (RIS‑Justiz RS0051818) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0051818 [T8]; 9 ObA 92/13i; 9 ObA 74/15w ua). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung des Verhaltens des Klägers betreffend dem Verheimlichen eines Mobiltelefons und der Nichtbekanntgabe von Passwörtern im Lichte des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, die vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Wahrung der Rechtssicherheit iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen wäre, vermag der Kläger ebenso wenig darzustellen wie eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die nicht bereits anhand der vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze für die Beurteilung der Kündigungsgründe gelöst werden könnte.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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