Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass die Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei, gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG letzter Satz zulässig. Die klagende Partei machte in ihrer Klage geltend, dass die ausgesprochene Kündigung wegen der rechtzeitigen Bekanntgabe der Schwangerschaft rechtsunwirksam sei und das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht bestehe. Sie brachte weiters vor, dass die beklagte Partei die Weiterbeschäftigung jedoch ablehne. Damit ist aber abgesehen von der Strittigkeit der S 52.000,-- nicht übersteigenden Geldansprüche der Klägerin im Ergebnis auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig, was bereits zur Zulässigkeit der Revision nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG führt ohne dass dies einen spruchmäßigen Niederschlag finden muss.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Rechtzeitigkeit der Bekanntgabe der Schwangerschaft der Klägerin zur Erhaltung ihres Kündigungsschutzes zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten:
Entscheidend ist im vorliegenden Fall die negative Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ihre Schwangerschaft bereits vor dem Arztbesuch am 21. 12. 1998 kannte. Soweit die Beklagte diese Feststellung damit in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Aussage der Klägerin, sie habe bis 15. 12. 1998 keine Vermutung auf das Bestehen einer Schwangerschaft gehabt, nicht zu folgen gewesen wäre, wird damit nur in unzulässiger Weise die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft. Selbst zur Bekanntgabe einer vermuteten Schwangerschaft hätte noch keine Verpflichtung bestanden (Arb 10.327; 9 ObA 82/98v). Gravierende Hinweise waren nicht vorhanden (S 161).
Dass die Klägerin nach der definitiven Kenntniserlangung von der Schwangerschaft am 21. 12. 1998 zwischen 10,00 Uhr und 11,00 Uhr dem Arbeitgeber die Schwangerschaft erst am 22. 12. 1998 vor 10,50 Uhr bekannt gab und nachwies, hatte nicht den Verlust des Kündigungsschutzes zur Folge. Die Bekanntgabe ist nach § 10 Abs 2 MSchG rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Was unter unmittelbar zu verstehen ist, lässt sich § 10 Abs 2 MSchG nicht entnehmen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung soll der Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechterhalten werden. Die Bekanntgabe hat daher ohne unnötigen Aufschub (unverzüglich bzw sofort) nachgeholt zu werden (Arb 10.895 = DRdA 1991/33 [Petrovic]). Es muss ein enger zeitlicher Konnex zwischen der positiven Kenntniserlangung der Schwangerschaft und der Bekanntgabe derselben an den Arbeitgeber bestehen, ohne dass die Anforderungen überspitzt werden dürfen (Petrovic in DRdA 1991/33 [302]). Das bedeutet, dass die Bekanntgabe an dem der Kenntniserlangung folgenden Tag die Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe nicht verletzte. Dafür spricht, dass die Art der Bekanntgabe in § 10 Abs 2 MSchG nicht vorgegeben ist, sodass auch eine zulässige schriftliche Bekanntgabe nach den üblichen Beförderungszeiten dem Arbeitgeber nicht früher zugegangen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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