Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.254,22 (darin S 295,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber gegen die ordnungsgemäße Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung (§§ 105 Abs. 1, 68 ArbVG) ausreichend konkrete Ausführungen nicht erstattet. Vor allem aber wurde der Vorsitzende des Betriebsrates vom zuständigen Personalleiter nach den Feststellungen am Vormittag des 7. Mai 1985 von der beabsichtigten Kündigung des Klägers verständigt. Der Vorsitzende des Betriebsrates erklärte hierauf, daß er jetzt Rücksprache mit den Mitgliedern des Betriebsrates halten müsse. Am Nachmittag desselben Tages teilte der Betriebsratsvorsitzende dem Personalleiter mit, daß der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt habe. Bei dieser Sachlage durfte der Personalleiter auf die Richtigkeit der Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden vertrauen. Er war weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen. Nur wenn ihm bekannt gewesen wäre oder ihm bekannt sein hätte müssen, daß die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlußmäßig nicht gedeckt ist, wäre die Erklärung als ungültig anzusehen gewesen (9 Ob A 92/87 mwH). Dies ist hier aber - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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