OGH 9ObA266/93 (RS0017892)

OGH9ObA266/9322.11.2022

Rechtssatz

Liegt ein nicht gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang vor, dann ist dieser nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln, wobei in Ermangelung einer ausdrücklichen Vollmachtserklärung zu prüfen ist, wie das als Bevollmächtigung aufgefaßte Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte (hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages).

Normen

ABGB §914 I
ABGB §914 IIIi
ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B1

9 ObA 266/93OGH13.10.1993
9 ObA 210/00yOGH04.10.2000

Beisatz: Hier: Vollmacht zur Einstellung einer Haushaltshilfe. (T1)

1 Ob 269/01tOGH11.06.2002

Vgl; Beisatz: Nur wenn der Vollmachtsumfang gesetzlich (so etwa in den §§48ff HGB [Prokura], §§54ff HGB [Handlungsvollmacht], §17 Abs 2 WEG [Verwalter]) nicht geregelt ist und auch aus einer "Bestellungsurkunde" (§1028 ABGB) nicht zu entnehmen ist, bedarf die Erklärung des Vollmachtsgebers der Auslegung nach den Regeln des §914 ABGB. (T2) Beisatz: Dem Interesse des Dritten an der Klarstellung des Vollmachtsumfangs wird dahin Rechnung getragen, dass er sich auf die Bestellungsurkunde verlassen kann. (T3)

4 Ob 92/22sOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Ergibt sich der Umfang einer Vollmacht weder aus dem Gesetz (gesetzliche Vollmacht), noch aus der Bestellungsurkunde (§ 1028 ABGB), so ist er nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die erteilte Generalvollmacht enthält eine Gattungsvollmacht zur Darlehnsaufnahme und Veräußerung von Sachen, sodass eine Verpfändungsvollmacht (hier: Drittpfandbestellung) davon mitumfasst ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19931013_OGH0002_009OBA00266_9300000_001

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