OGH 9ObA265/90

OGH9ObA265/9024.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ewald E***, Vertragsbediensteter, Arriach 72, vertreten durch Dr. Wilfried Aichinger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei G*** A***, vertreten durch den Bürgermeister Josef Ebner, Arriach, dieser vertreten durch Dr. Peter Musil, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 50.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 1990, GZ 8 Ra 22/90-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Oktober 1989, GZ 35 Cga 150/89-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 603,84 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein angeblicher Widerspruch zwischen einer Feststellung und der rechtlichen Beurteilung kann schon begrifflich nicht den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteils im Sinn des § 477 Abs. 1 Z 9 (§ 503 Z 1) ZPO bilden, weil damit nur der Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist. Der von der klagenden Partei behauptete Nichtigkeitsgrund - die Ausführungen beziehen sich im übrigen nicht auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes, sondern vielmehr auf den Inhalt des vom Berufungsgericht abgeänderten Urteiles erster Instanz - liegt daher nicht vor.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Vorgangsweise des Klägers, der die Zurücknahme der von der beklagten Partei ausgesprochenen Entlassung mit der Androhung einer Strafanzeige gegen den Bürgermeister und den Amtsleiter der beklagten Partei zu erreichen versuchte, erfüllt in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Nötigung gemäß § 105 StGB. Wesentlich ist dabei nicht die Frage, ob diese Personen, jene Tathandlungen, die Gegenstand der angedrohten Anzeige sein sollten, tatsächlich begangen haben. Bei der nach einem streng objektiven Maßstab zu lösenden Frage der Sittenwidrigkeit der Drohung als Mittel für den angestrebten Zweck kommt es darauf an, ob die Verknüpfung von Mittel und Zweck sozial unerträglich ist (vgl. Kienapfel, BT I RN 813 ff; EvBl 1983/123). Die Verknüpfung der Forderung nach Rücknahme der Entlassung mit der Androhung der strafgerichtlichen Anzeige war sittenwidrig; dies war auch für den Kläger ohne weiteres einzusehen.

Auch soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, die Entlassung sei verspätet ausgesprochen worden, sind die Ausführungen nicht berechtigt. Der Grundsatz, daß Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, darf nicht überspannt werden; er bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens in Widerspruch geraten will. Dem Dienstgeber ist grundsätzlich eine Überlegungsfrist sowie die Möglichkeit zur Einholung einer Rechtsauskunft zuzubilligen. Unzutreffend führt der Revisionswerber aus, daß zwischen dem fraglichen Telefongespräch und dem Ausspruch der Entlassung eine Zeitspanne von 7 Tagen verstrichen sei; er läßt dabei überdies außer acht, daß bedingt durch ein Wochenende und einen Feiertag zwischen der ihm zur Last gelegten Tathandlung und der Entlassungserklärung tatsächlich nur 3 Arbeitstage lagen. Da es für den Bürgermeister der beklagten Partei erforderlich war, sich vor einer Entscheidung über die Rechtslage zu informieren, ist die Entlassungserklärung nicht verspätet erfolgt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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