Normen
DO.A §37
9 ObA 262/91 | OGH | 12.02.1992 |
9 ObA 151/98s | OGH | 08.07.1998 |
Auch; nur: Der Ansicht, Eigenverantwortung im Sinne von E III 6. des § 37 DO.A sei nur dann zu verneinen, wenn den Angestellten überhaupt keine Haftung für das Ergebnis seiner Arbeit treffe, kann nicht beigepflichtet werden; bei sinngemäßer Auslegung der in dieser Einreihungsbestimmung gebrauchten Begriffe "eigenverantwortliche Bearbeitung und alleinige oder selbständige Erledigung" ist der diese Agenden erledigende Angestellte allein für unterlaufene Fehler verantwortlich. (T1); Beisatz: Ob eine permanente Kontrolle oder nur eine stichprobenartige stattfindet, betrifft nur die Selbständigkeit der Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Weisungsgebundenheit der Klägerin, besagt aber nichts über die Eigenverantwortlichkeit. (T2); Beisatz: Ob Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit gegeben ist, ist keine Tatsachenfrage, sondern eine solche der rechtlichen Beurteilung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00262_9100000_001
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