Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Aufrechnungsvereinbarung zwischen den Streitteilen zutreffend nur im Sinne des § 2 DHG als wirksam angesehen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist ergänzend entgegenzuhalten:
Zunächst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass eine einvernehmliche Rückzahlungsvereinbarung nicht festgestellt wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt die Geschäftsführerin der Klägerin vor, dass sie für die Einzahlung des erhaltenen Geldes bei der Bank verantwortlich sei, dass sie den Fehlbetrag aus Eigenem würde zahlen müssen und dass dieser im Zuge der Auszahlung des Weihnachtsgeldes mit dem November-Lohn 1997 abgezogen werde. Die Klägerin erhob gegen den Abzug keine Einwendungen. Eine Willensäußerung der Klägerin im Sinne einer Willensübereinstimmung anlässlich des Gesprächs mit der Geschäftsführerin steht daher nicht fest.
Dass die Unterlassung des Widerspruchs zur Aufrechnung durch den Arbeitgeber zu einem konstitutiven Anerkenntnis führte, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Die Klägerin gab den strittigen Anspruch nicht zu. Aus dem bloßen "darüber sprechen" und der Unterlassung eines Widerspruches gegen den Abzug lässt sich nach der Vertrauenstheorie keine Absicht der Klägerin entnehmen, unabhängig vom Schuldgrund eine selbständige neue Verpflichtung zu schaffen (Arb 10.449; 7 Ob 187/99x). Im Zweifel ist einer Erklärung die weniger weitgehende Wirkung eines deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben (Arb 10.448). Die vorgenommene Aufrechnung wurde zwar im Zeitpunkt des Fristablaufes zur Erhebung des Widerspruches wirksam, aber nur insoweit, als alle übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kerschner, DHG Rz 19 zu § 7). Insbesondere kann der Arbeitgeber nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung aufrechnen, die aber nur dann vorliegt, wenn sie durch den Arbeitgeber im Sinne der in § 2 DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist und daher die Anwendung des § 2 DHG nicht ausschließt (Arb 10.448).
Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung der Kriterien des § 2 DHG ein Schadenersatzanspruch der beklagten Partei von S 2.750. Mit diesem Betrag haben die Vorinstanzen die Berechtigung der Aufrechnung zutreffend bejaht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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