Normen
ArbVG §105 Abs1
9 ObA 255/90 | OGH | 10.10.1990 |
Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = WBl 1991,60 |
8 ObA 321/97g | OGH | 26.02.1998 |
nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist. (T1) |
9 ObA 237/99i | OGH | 17.11.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Zur Verständigung von der beabsichtigten Kündigung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet, dem der Arbeitnehmer arbeitsverfassungsrechtlich zugehörig ist. (T2) |
9 ObA 24/00w | OGH | 26.04.2000 |
Beisatz: Der Sinn einer "Verständigung" ist der, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Absicht des Betriebsinhabers erlangt, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Es geht um die Kundgabe der Kündigungsabsicht. (T3) |
9 ObA 12/01g | OGH | 24.01.2001 |
nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T4); Beisatz: Nicht ausreichend ist, wenn die Mitglieder des Betriebsrates gerüchteweise von einer "im Raum stehenden" Kündigung erfahren. (T5) |
9 ObA 100/10m | OGH | 22.10.2010 |
nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T6) |
9 ObA 81/12w | OGH | 22.08.2012 |
Auch |
9 ObA 34/19v | OGH | 15.05.2019 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_002
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