Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.510,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 137,28 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu entgegnen:
Wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, ist das Volontariat vom Ausbildungszweck bestimmt und die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer charakteristisch; ersetzt der Volontär aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an die betriebliche Arbeitszeit gebunden, Weisungen unterworfen, in den Arbeitsprozeß eingebaut und damit in den Betrieb eingegliedert, dann ist diese Beschäftigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Volontariat, sondern als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren (vgl. Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes5, 28 f; Martinek-Schwarz AngG6, 39 f; Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser, Arbeitsrecht I3, 73; Krejci in Rummel ABGB Rz 136 zu § 1151; Klein, Die arbeitsrechtliche Stellung der "Ferialpraktikanten", RdS 3/81, 72 f). Ein Volontariat ist angesichts der dafür erforderlichen besonderen Kriterien im Zweifel nicht zu vermuten (vgl. Dungl aaO, Martinek-Schwarz aaO). Die beweispflichtige Beklagte hat nicht dargelegt, inwieweit sich die von der Klägerin geleistete Arbeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer unterschieden hat, sondern sich mit der Behauptung begnügt, die Klägerin sei bei ihr als Ferialpraktikantin beschäftigt und als solche auch bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen. Da auch das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß die Klägerin, die als Schülerin der Höheren Bundeslehranstalt für Frauenberufe nach dem 3. Lehrjahr im Hotel der Beklagten vom 1. Juni bis 31. August 1987 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr die ihr übertragenen Arbeiten weisungsgemäß zu besorgen hatte, anders eingesetzt wurde als das übrige Personal, haben die Vorinstanzen diese Beschäftigung zu Recht als Arbeitsverhältnis gewertet, so daß die Klägerin Anspruch auf Entlohnung nach Punkt 7 lit. d des Kollektivvertrages für die Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe hat. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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