Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 16.324,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.720,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu erwidern:
Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) im Sinne des § 14 ZPO ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, wobei im vorliegenden Fall ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis vorliegen müßte, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden könnte (siehe Fasching ZPR2 Rz 373 und 374; SZ 51/4; SZ 52/35; RZ 1990/32; EvBl 1992/6 ua). Da nun der Arbeitnehmer die mehreren Arbeitgebern geschuldete Arbeitsleistung auch nur einem von ihnen erbringen kann - sofern nicht der enge Zusammenhang auf Arbeitgeberseite durch das Miteigentum an einer einzigen, vom Arbeitnehmer im Rahmen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses zu betreuenden Liegenschaft begründet wird - , ist die Feststellung des Bestehens eines derartigen Arbeitsverhältnisses gegenüber einem von mehreren Arbeitgebern möglich, ohne daß dies notwendig eine Bindungswirkung bezüglich des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auch gegenüber den übrigen Arbeitgebern hätte. Bestreitet daher nur einer von mehreren Arbeitgebern das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, muß die auf Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage nicht notwendig auch gegen alle anderen Arbeitgeber gerichtet werden (siehe Gamerith in Rummel ABGB2 I § 828 Rz 2, wonach die Feststellungsklage gegen die Teilhaber unterbleiben kann, die das Bestehen des Vertrages nicht bestreiten).
Bei ihren Ausführungen, die Einräumung einer Dienstwohnung durch einen anderen Vertragspartner könne nicht dazu führen, daß auch ein völlig anderes Vertragsverhältnis unter Kündigungsschutz stehe, übersehen die beklagten Parteien, daß die Klägerin mit der Nebenintervenientin als damaliger Eigentümerin beider Liegenschaften ein einheitliches Hausbesorgerdienstverhältnis begründet hat, an das die beklagten Parteien als Rechtsnachfolger der Nebenintervenientin gebunden sind.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Hausbesorgerarbeiten für beide Häuser gemeinsam vergeben und der Klägerin beim Abschluß des schriftlichen Hausbesorgerdienstvertrages für das zuerst fertiggestellte Haus ***** erklärt, sie müsse auch die Hausbesorgerarbeiten für das Haus ***** übernehmen, wobei ihr eine Hausbesorgerdienstwohnung im Hause ***** zur Verfügung gestellt wurde. In der Folge verrichtete die Klägerin die Hausbesorgertätigkeit in beiden Häusern. In der Hausbesorgerdienstwohnung befindet sich die Warnanlage für die Lifte beider Häuser; auch der Heizkessel für beide Objekte befindet sich im Haus *****.
Zutreffend haben die Vorinstanzen bei dieser Sachlage das Vorliegen eines einheitlichen unbefristeten Hausbesorgerdienstverhältnisses angenommen (siehe die zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Entscheidung EvBl 1990/100).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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