OGH 9ObA25/18v (RS0132553)

OGH9ObA25/18v27.2.2019

Rechtssatz

Das in der Regelung vorgesehene Pensionssystem differenziert hinsichtlich Frauen und Männern nach dem Diensteintritt bzw dem Lebensalter zum 31. 12. 1996 und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Normen

KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 §1a

9 ObA 25/18vOGH27.02.2019

Beisatz: Die Berufung auf einen Schutz des guten Glaubens ist auch für Zeiten vor 1. Jänner 1994 nicht zulässig, weil die diskriminierende Bestimmung in einem Kollektivvertrag aus dem Jahr 1996 enthalten ist und es zu diesem nach dem EU-Beitritt Österreichs liegenden Zeitpunkt schon seit Jahren der ständigen Judikatur des EuGH entsprach, dass das Gleichbehandlungsgebot auch für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gilt. (T1); Veröff: SZ 2019/18

Dokumentnummer

JJR_20190227_OGH0002_009OBA00025_18V0000_001

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