OGH 9ObA25/17t

OGH9ObA25/17t24.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** M*****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.259,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2016, GZ 8 Ra 39/16p‑20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00025.17T.0324.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Zur Auslegung des hier maßgeblichen Punktes 4. Abs 3 des Zusatz‑KV „Einsparungspaket“ liegen bereits zwei einschlägige und übereinstimmende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor (8 ObA 77/15d; 9 ObA 33/16t). Von dem darin dargelegten Verständnis dieser Kollektivvertragsbestimmung sind auch die Vorinstanzen ausgegangen. Die Entscheidung 8 ObA 77/15d fand auch Zustimmung in der Lehre (ZAS 2017/6 [ Karl ]). Neue Argumente, die ein Abgehen von diesen erst jüngst ergangenen Entscheidungen rechtfertigen würden (vgl RIS‑Justiz RS0042405 [T4]), werden in der außerordentlichen Revision der Beklagten nicht aufgezeigt.

2.  Die Frage, ob die Kündigung des Arbeitnehmers wegen des Betriebsübergangs, also „objektiv betriebsbedingt“, ausgesprochen wurde oder diese aber aus anderen Gründen, insbesondere aus persönlichen Motiven, erfolgte, kann naturgemäß immer nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Diese Frage stellt damit keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde (RIS‑Justiz RS0042405 [T1]).

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts (teilweise disloziert in der Beweiswürdigung) beabsichtigte die Klägerin ursprünglich, bis zu ihrem 61. Geburtstag (Jänner 2014) bei der Beklagten beschäftigt zu bleiben. Die ua in Betriebsversammlungen angesprochenen bevorstehenden Verschlechterungen der Arbeits- und Entgeltbedingungen durch den Betriebsübergang (1. 7. 2012) bewogen die Klägerin aber letztlich zur früheren Kündigung des Arbeitsverhältnisses und vorzeitigen Inanspruchnahme der ASVG‑Pension. Die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen, die innerhalb der Monatsfrist des § 3 Abs 5 AVRAG erfolgte Kündigung der Klägerin sei objektiv betriebsbedingt gewesen, auch wenn sie in ihrem schriftlichen Kündigungsschreiben nicht auf die zukünftigen Verschlechterungen hingewiesen habe, ist jedenfalls vertretbar. Soweit die Revisionswerberin der Klägerin ein anderes Kündigungsmotiv unterstellt, nämlich die Kündigung wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Alterspension, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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