OGH 9ObA248/90

OGH9ObA248/9026.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Gerald Kopecky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eva K***, Kellnerin, Pirka, Rosegger-Ring 2, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B*** C***, Verein zur Förderung des Billardsports, Graz, Peter Rosegger-Straße 55, vertreten durch die Obfrau Elisabeth G***, diese vertreten durch Dr.Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 31.500 sA netto und Feststellung (Gesamtstreitwert S 61.500), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.April 1990, GZ 8 Ra 37/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Oktober 1989, GZ 31 Cga 203/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.077,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahren (davon S 679,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß die Klägerin nicht bloß als Mitglied des beklagten Vereins ehrenamtlich Arbeitsleistungen für diese erbracht hat, sondern auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung seit Oktober 1987, zuletzt gegen ein monatliches Entgelt von S 7.000 netto, bei der Beklagten beschäftigt war und - während ihrer der Beklagten bekannten Schwangerschaft - am 23.2.1988 ohne Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach dem Mutterschutzgesetz entlassen wurde. Es gab daher dem Begehren der Klägerin auf Zahlung von S 31.500 sA und Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 23.2.1988 hinaus fortbestehe, statt.

Das Berufungsgericht billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, übernahm dessen Feststellungen und bestätigte auf dieser Grundlage das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige. Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Nichtigkeit wird durch Unterlassen der Aufnahme beantragter Beweismittel nicht hergestellt. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO); das Berufungsgericht hat sich mit den behaupteten Mängeln des Verfahrens erster Instanz eingehend auseinandergesetzt und diese nicht für gegeben erachtet. Diese Frage ist einer neuerlichen Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie in sämtlichen rechtserheblichen Punkten von den Feststellungen der Vorinstanzen abweicht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt auf die §§ 41, 50 ZPO.

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