OGH 9ObA240/91

OGH9ObA240/9115.1.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* P*, Bankkaufmann, vertreten durch * Rechtsanwalt, wider die beklagte Partei Vereinssparkasse, vertreten durch * Rechtsanwälte, wegen S 666.064,02 brutto sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 1991, GZ 5 Ra 197/91-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. September 1991, GZ 43 Cga 178/91-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00240.91.0115.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten wird zurückgewiesen. Beide Teile haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage der Unterbrechung des Rechtsstreits wegen eines gegen den Kläger anhängigen Strafverfahrens zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, das anhängige Strafverfahren betreffe nur die allfällige Verletzung von "Ordnungsvorschriften" und könne schon deshalb nicht präjudiziell sein, da es seit der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof keine Bindung im Sinne des § 268 ZPO mehr gebe, entgegenzuhalten, daß der Vorwurf von Devisenvergehen den unmittelbaren wesentlichen Prozeßgegenstand bildet. Die Beklagte begründet nämlich die Entlassung des Klägers mit diesem schwerwiegenden Vorwurf, so daß entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers dieser Vorwurf für die Beurteilung der Frage, ob die Entlassung gerechtfertigt ist, relevant ist. Andererseits kann nicht gesagt werden, daß einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers überhaupt kein maßgeblicher Einfluß auf den gegenständlichen Rechtsstreit mehr zukommen könne. Auch ohne die Bindungswirkung der aufgehobenen Bestimmung des § 268 ZPO entfaltet ein allfälliges rechtskräftiges Strafurteil Rechtskraftwirkung, so daß sich niemand gegen eine andere Partei darauf berufen kann, daß er eine Tat, wegen der er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe (vgl. Walter, Strafgerichtliche Verurteilung im Zivilprozeß, ecolex 1991, 379 f mwH). Im Hinblick auf die Vielzahl der vom Kläger anhängig gemachten Verfahren, die bereits rechtskräftig unterbrochen wurden, ist daher die Unterbrechung auch dieses Verfahrens zweckmäßig.

Die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung ist, da kein Fall des § 521 a ZPO vorliegt, unzulässig.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

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