OGH 9ObA239/99h

OGH9ObA239/99h15.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und Dr. Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Q***** Bank *****, vertreten durch Dr. Friedrich Aichberger und Dr. Frederike Wallentin, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Doris Steinhausen, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 29.610,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 1999, GZ 9 Ra 66/99p-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. August 1998, GZ 22 Cga 122/98s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Beklagte war vom 1. 8. 1997 bis 28. 2. 1998 Arbeitgeberin der Christa K*****. Gegen diese Arbeitnehmerin erwirkte die Klägerin einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl über S 48.826,45 sA. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. 1. 1998 wurde der Klägerin die Drittschuldnerexekution auf das Arbeitseinkommen der Christa K***** bewilligt. Der alleinige Geschäftsführer der beklagten Partei, Michael T*****, unterfertigte am 21. 1. 1998 eigenhändig den Rückschein betreffend die Zustellung des Zahlungsverbotes im Sinne des § 294 Abs 2 EO. Eine Drittschuldnererklärung erfolgte nicht. Außer Streit steht, daß im Falle einer Zustellung des Zahlungsverbotes am 21. 1. 1998 ein pfändbares Einkommen in der eingeklagten Höhe von S 29.610,-- netto durch die Beklagte an die Klägerin hätte überwiesen werden können.

Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von S 29.610,-- samt 4 % Zinsen seit 9. 7. 1998 und Kosten von S 6.913,-- mit der Begründung, daß die Exekutionsbewilligung der beklagten Partei als Drittschuldnerin wirksam zugestellt worden sei, diese jedoch weder eine Drittschuldneräußerung erstattet noch Zahlungen getätigt habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Richtig sei wohl, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei die Übernahme der Postsendung eigenhändig unterzeichnet habe. Die bei der beklagten Partei beschäftigte verpflichtete Partei habe bis zum 21. 1. 1998 immer dafür gesorgt, daß Rückscheinbriefe rechtzeitig in die Hände des Geschäftsführers gelangt seien, nur in diesem einen Fall sei dies nicht geschehen. Christa K***** habe zunächst die Sendung übernommen, dem Geschäftsführer aber nur den Rückschein zur Unterfertigung vorgelegt, welchen dieser unterzeichnet habe. Der Rückschein sei dann an die Post zurückgelangt. Infolge einer Manipulation der Christa K***** habe der Geschäftsführer der beklagten Partei das Poststück selbst nicht erhalten. Dieses Vorbringen wurde von der klagenden Partei nicht bestritten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe durch die Unterfertigung des Rückscheins die Empfangnahme der Postsendung bestätigt. Die Beklagte könne sich somit nicht mehr darauf berufen, von der Pfändung nicht verständigt worden zu sein.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gegeben, daß er seine Dienstnehmerin zur Inempfangnahme von Poststücken bevollmächtigt habe (§ 13 Abs 2 ZustellG). Auf das Vorliegen einer formellen Postvollmacht im Sinne § 150 Postordnung komme es nach § 13 Abs 2 ZustellG nicht an. Die Zustellung sei somit wirksam erfolgt. Die Zulässigkeit einer Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Empfangnahme des Schriftstückes durch eine nicht mit Postvollmacht ausgestattete Angestellte und gleichzeitige Beurkundung des Empfanges durch den Adressaten keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht zulässig, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der für erheblich erachteten Rechtsfrage besteht und somit die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht gegeben sind.

Rechtliche Beurteilung

Nach der in RIS-Justiz RS0106117; RS0106118 veröffentlichten Rechtsprechung (5 Ob 2270/96a) kann eine Bevollmächtigung gemäß § 13 Abs 2 ZustellG, insbesondere durch förmliche Postvollmacht gemäß § 150 Postordnung, aber auch auf andere Weise erfolgen; § 13 Abs 2 ZustellG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, d. h. in Bezug auf diese, bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt. Ist demnach auch eine Vollmacht im Sinne des § 13 Abs 2 ZustellG an keine besonderen Formvorschriften gebunden, besteht kein Hindernis zur Annahme, daß diese grundsätzlich - wie andere Vollmachten - auch schlüssig erteilt werden kann (RdW 1992, 211 ua). Soweit das Berufungsgericht - ausgehend vom unbestrittenen Vorbringen der Beklagten, wonach die Verpflichtete als Dienstnehmerin ständig für die Beklagte bestimmte Rückscheine übernommen hat und der Geschäftsführer auch im vorliegenden Fall dieses Vorgehen billigte, indem er den von der Dienstnehmerin vorgelegten Rückschein fertigte und diesen zur Weiterleitung an die Post übergab - die schlüssige Bevollmächtigung im Sinne des § 13 Abs 2 ZustellG annahm, liegt darin keine grobe Fehlbeurteilung, welche Anlaß zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gäbe.

Da somit die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage nicht vorliegt und auch die Revisionswerberin eine solche nicht aufzuzeigen vermag, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die in der Revision enthaltenen Ausführungen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Revisionsgegnerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodaß ihr Schriftsatz als nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienend nicht zu honorieren ist.

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