Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorhanden sind (§ 9 Abs 2 ArbVG) - die Konsequenzen des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG lassen wohl keinen Zweifel daran offen, daß hiemit nur konkrete und nicht theoretisch mögliche Verhältnisse gemeint sind -, läßt sich nur im Einzelfall beantworten, weil verschiedene, in einzelnen Betriebsabteilungen verrichtete Tätigkeiten jeweils quantitaiv und qualitativ unterschiedlicher Organisationsformen bedürfen können. Soweit das Berufungsgericht im hier vorliegenden Fall keinen Mischbetrieb (§ 9 Abs 3 ArbVG), sondern das Bestehen fachlich und organisatorisch von einander abgegrenzter Betriebsabteilungen, nämlich einerseits eine mit Handel und andererseits eine mit Bautätigkeit beschäftigte, angenommen und demzufolge erkannt hat, daß der Grundsatz der kollektivvertraglichen Tarifvielfalt Anwendung zu finden hat (Arb 9597, 10.787), liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung, sodaß mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht berechtigt ist.
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