Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Soweit sich die Revisionswerber über weite Strecken ihres Rechtsmittels mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandersetzen und im Revisionsverfahren abweichende Ersatzfeststellungen begehren, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht überprüfen kann. Dies gilt auch für die erst vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über den (bedingten) Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz der Beklagten.
2.) Sollten einzelne Passagen in der Revisionsschrift dahin zu verstehen sein, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf einzelne erstgerichtliche Feststellungen nur mangelhaft mit der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge auseinandergesetzt habe, wäre auch dadurch für die Revisionswerber nichts zu gewinnen. Es entspricht ganz herrschender Rechtsprechung, dass das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Argument in der Beweisrüge und mit jedem einzelnen Beweisergebnis ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr genügt es, wenn aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes, in denen auf die Beweisrüge eingegangen wird, erkennbar ist, dass es sich ernsthaft mit den Berufungsargumenten auseinandergesetzt hat (vgl nur RIS-Justiz RS0043371, RS0043162).
3.) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf der Beklagten, das Erstgericht habe ihrem Prozessvertreter kein ausreichendes Fragerecht gewährt, mit der Begründung verworfen, das Fragerecht sei anlässlich der Wiederholung der Parteienvernehmung vor dem Berufungsgericht umfassend gewährleistet worden, wobei alle für die Beurteilung des Entlassungsgrundes wesentlichen Aspekte erörtert worden seien und in den Feststellungsteil des Berufungsurteils Eingang gefunden haben. Die Revisionswerber halten dem entgegen, die Wiederholung der Parteienvernehmung habe sich auf einzelne Fragen beschränkt, wogegen „zu den gesamten Ausführungen der Berufung der beklagten Parteien ..." keine Wiederholung der Parteienvernehmung stattgefunden habe, weshalb kein umfassendes Fragerecht des Beklagtenvertreters gewährleistet gewesen sei. Mit dem bloßen Hinweis auf die „gesamten Berufungsausführungen" wird die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels jedoch nicht ausreichend dargetan, zumal nicht dargelegt wird, durch welche Fragen welche entscheidungserheblichen Tatsachen ans Licht gekommen wären. Ein pauschaler Verweis auf die „in Berufung und Berufungsbeantwortung detailliert vorgetragenen Rechtsmittelgründe" und die Erklärung, diese zu Rechtsmittelausführungen auch im Revisionsverfahren zu erheben, ist nach herrschender Rechtsprechung unzulässig (RIS-Justiz RS0043616, RS0007029).
4.) Unverständlich ist der Vorwurf, die ergänzende Feststellung des Berufungsgerichtes über den (bedingten) Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz der Beklagten stelle eine Aktenwidrigkeit dar, weil dies „mit den Prozessakten erster und zweiter Instanz in Widerspruch stehe". Tatsachenfeststellungen, die vom Berufungsgericht auf Grund einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung gewonnen werden, können grundsätzlich den Tatbestand der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO nicht erfüllen. In Wahrheit unternehmen die Revisionswerber mit ihrer Berufung auf eine angebliche Aktenwidrigkeit den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, weisen sie doch vor allem darauf hin, sie haben bei ihrer Parteienvernehmung unmissverständlich ausgesagt, dass sie keinen Vorsatz gehabt haben.
5.) Die Beklagten haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an mehreren Tagen ihre Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus ausgedehnt, diese Tatsache dem Dienstgeber verschwiegen und - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen - die ihnen vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert unterfertigt. Dabei haben sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, dass ihre Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und die Klägerin dadurch zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung verleitet wurde bzw dass ihnen ein sonst nicht zukommender Vorteil im Zusammenhang mit der Abrechnung ihrer Arbeitszeit zuteil wird. In den außerhalb des Werksgeländes verbrachten ausgedehnten Mittagspausen hatten sich die Beklagten vorrangig über nicht dienstliche Angelegenheiten unterhalten und auch größere Mengen Alkohol konsumiert.
Angesichts dieser Tatsachenfeststellungen ist jede Spekulation über die Frage, ob den Beklagten bewusst war, die Mittagspausen nicht zu dienstlichen (bzw Betriebsratsangelegenheiten betreffenden) Zwecken ausgedehnt, sondern privat genutzt zu haben, obsolet. Es erscheint nachgerade undenkbar, dass die Beklagten unter diesen Umständen der Auffassung gewesen sein konnten, sie haben die Mittagspausen dienstlichen Belangen oder ihrer Tätigkeit als Betriebsrat gewidmet. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, was sie sich gedacht hätten, wenn sie einem derartigen Irrtum unterlegen wären. Dass die Täuschungshandlungen der Beklagten geeignet waren, ihren Dienstgeber zu einer ihn am Vermögen schädigenden ungerechtfertigten Vermögenszuwendung zu veranlassen, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.
6.) Völlig unverständlich sind die Revisionsausführungen zu einer allfälligen „Verfristung des Entlassungsrechtes" der Klägerin. Einerseits behaupten die Revisionswerber, ihre Mittagspause - abgesehen von den festgestellten Daten - niemals ungerechtfertigt verlängert zu haben, andererseits werfen sie ihrem Dienstgeber vor, auf „bereits ab September (allenfalls November)" bestehende Gerüchte nicht früher durch Gespräche oder Ermahnungen reagiert zu haben. Gab es nun aber im September (allenfalls November) gar keine Verfehlungen der Beklagten, so hatte die Klägerin nicht den geringsten Anlass dazu, dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag der Klägerin ein Bericht eines Detektivbüros über die Verfehlungen der Beklagten am 5. 1. 2005 vor, woraufhin sie sofort dienstfrei gestellt - und am 10 .1. 2005 entlassen - wurden. Inwiefern die Beklagten durch der Klägerin vorzuwerfende Verzögerungen im Zusammenhang mit der Entlassung den Eindruck erlangen hätten können, ihre Dienstgeberin würde eine Weiterbeschäftigung als zumutbar ansehen, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
7.) Wenn sich die Revisionswerber letztlich - auch unter Hinweis auf ihre lange Betriebszugehörigkeit - sinngemäß darauf berufen, der Klägerin wäre eine Weiterbeschäftigung im Sinne des § 122 Abs 2 ArbVG zumutbar gewesen, ist vorerst auf die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen, nach der die in kurzer Zeit mehrmals wiederholten Verfehlungen jegliches Vertrauensverhältnis zerstört haben, zumal schon die objektive Eignung zum Vertrauensverlust gerade in Bereichen gegeben ist, in denen der Dienstgeber besonders auf die Korrektheit der Arbeitnehmer angewiesen ist (8 ObA 92/99 mwN). Dazu kommt, dass die Beklagten bis zuletzt uneinsichtig sind, weiter jegliches Fehlverhalten leugnen und dem Dienstgeber sogar vorwerfen, sie aus unlauteren Motiven entlassen zu haben. Unter diesen Umständen kann von einer Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zweifellos nicht gesprochen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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