Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Nebenintervenienten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da gemäß § 18 Abs 1 ZPO die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen kann, ergibt sich von selbst, daß vor Zustellung eines solchen Schriftsatzes noch keine Nebenintervention stattgefunden hat. Daher haben sich die Parteien durch Verhandeln in der Sache vor Zustellung eines solchen Schriftsatzes des erst nach Zustellung desselben entstehenden Rechtes, den Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten zu stellen, nicht verschwiegen. Das unmittelbar nach Ausfolgung des Beitrittsschriftsatzes des Nebenintervenienten in der mündlichen Verhandlung gestellte Ersuchen der Parteien mittels Schriftsatzes auf die Klage zu replizieren, nahm ihnen nicht das Recht, in diesem die Hauptsache betreffenden Schriftsatz auch die Zurückweisung des Nebenintervenienten zu beantragen, weil nur ein Einlassen in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes das Zurückweisungsrecht verwirkt (ZAS 1990/23). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
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