OGH 9ObA2291/96v (RS0107426)

OGH9ObA2291/96v16.12.2022

Rechtssatz

Die Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich § 101 ArbVG nicht entnehmen.

Normen

ArbVG §101

9 ObA 2291/96vOGH09.04.1997

Veröff: SZ 70/62

9 ObA 198/00hOGH04.10.2000

Beisatz: Eine Zustimmung des Betriebsrates zu einer bereits tatsächlich vorgenommenen Versetzung könnte nur dann als eine dem § 101 ArbVG entsprechende Zustimmung angesehen werden, wenn die Versetzung nach ihrer ohnehin verspäteten Einholung wiederholt worden wäre. (T1) <br/>Beisatz: Die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc. (T2)

9 ObA 67/06bOGH18.10.2006

Beis wie T1; Beis wie T2

8 ObA 63/15wOGH28.06.2016

Auch

8 ObA 84/22vOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat sich hier aber in ihrem Kündigungsschreiben auf eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Versetzung als Austrittsgrund gar nicht berufen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970409_OGH0002_009OBA02291_96V0000_002

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