Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.490,-- (darin S 2.415,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die strittige Frage des kollektivvertraglichen Jubiläumsgeldes zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Soweit die Revisionswerberin ihre bereits vom Berufungsgericht widerlegten Argumente wiederholt, ist ihr lediglich entgegenzuhalten, daß es schon mangels Normenkonkurrenz nicht auf einen Günstigkeitsvergleich ankommt. Da das festzustellende Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sein muß, fehlt es im vorliegenden Fall an jeglicher Grundlage für eine "Vorabentscheidung" hinsichtlich anderer nicht verfahrensbeteiligter Arbeitnehmer.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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