Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 16.079,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 2.679,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zahlung des laufenden Gehaltes und der Sonderzahlungen für die Zeit ab Beginn des Jahres 1986 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses (31.5.1987) und auf Zahlung der Abfertigung im Gesamtbetrag von S 457.775,40 netto sA mit der Begründung ab, daß die Beklagte das gesamte vom Kläger geforderte Entgelt bereits gezahlt habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht als nicht gegeben erkannt hat, können nicht neuerlich mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (stRspr; SZ 27/4 uva). Bloße Begründungsmängel, die im übrigen gar nicht vorliegen, stellen den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht her (ZAS 1987/19 uva).
Der Kläger hat den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in zweiter Instanz in keinem einzigen Punkt gesetzmäßig ausgeführt, weil er nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Er kann daher die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen. Im übrigen bestehen auch die Ausführungen zu diesem Revisionsgrund lediglich aus einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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