Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem Rekurs der beklagten Parteien wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur allfälligen neuerlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Beklagten waren, und zwar der Erstbeklagte ab 1.August 1991, der Zweitbeklagte ab 5.Juni 1991 für die klagende Partei als Disponenten tätig. Beide Beklagten unterfertigten bei Antritt ihres Arbeitsverhältnisses folgende Konkurrenzklausel:
"Konkurrenzklausel
In Ergänzung zum Anstellungsbrief Punkt "Konkurrenzklausel" verpflichte ich mich, der Firma L*****, Internationale Transportorganisation AG gegenüber, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses weder einen Posten im Speditionsund/oder Transportgewerbe anzunehmen, noch mich an einem Speditionsund/oder Transportgewerbe zu beteiligen, noch selbst ein solches auszuüben.
Das Zuwiderhandeln gegen die Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG berechtigt die Firma L*****, den vollen Ersatz jedes wie immer der Firma erwachsenen Schadens, der durch die Verletzung der Konkurrenzklausel entstanden ist, zumindest jedoch die Bezahlung einer Konventionalstrafe (gemäß § 37 AngG) in Höhe des Zehnfachen des letzten Bruttomonatsbezuges von mir zu begehren.
Ich erkläre ausdrücklich, daß diese Konkurrenzklausel keine unbillige Erschwerung meines Fortkommens darstellt, daß ich die Angemessenheit der Konventionalstrafe anerkenne und daß ich diese Vereinbarung gelesen, verstanden und freiwillig anerkannt habe.
Einverstanden:"
Zudem wurden mit beiden Beklagten später (mit 19.November 1992 datierte) Prämienvereinbarungen geschlossen, in denen ihnen prozentuelle Beteiligungen am Nettoertrag ihres jeweiligen Provisionsbereiches zugesichert wurden und die folgenden Passus enthielten:
"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei der gegenständlichen Prämie um eine freiwillige, jederzeit widerrufliche finanzielle Zuwendung unserer Firma handelt, die nicht als Teil des Gehaltes anzusehen ist und deshalb zB auch nicht für die Berechnung des gesetzlich vorgeschriebenen 13. und 14. Gehaltes oder bei eventueller Abfertigung geltend gemacht werden kann. Sollte das Dienstverhältnis durch Kündigung durch Sie enden, wird die Prämie für das Geschäftsjahr, in dem der Austritt erfolgt, nicht ausbezahlt.
Bei einer Kündigung durch Sie verpflichten Sie sich außerdem, die zuletzt verrechnete Prämie zurückzuzahlen, sofern Sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen Posten im Speditions- und (oder) Transportgewerbe annehmen, sich an einem Speditions- und (oder) Transportgewerbe beteiligen oder selbst ein solches ausüben."
Der Erstbeklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei mit Schreiben vom 28.Februar 1994 zum 31.März 1994 auf. Der Zweitbeklagte kündigte am 29.April 1994 - nachdem er unmittelbar vorher die vertraglich zugesicherte Prämienhöhe von ca S 281.000,-- ausgezahlt erhalten hatte - sein Arbeitsverhältnis zum 31.Mai 1994 auf. Beide Beklagten wurden unmittelbar nach ihrem Ausscheiden bei der Firma G***** in Irun, als Disponenten tätig.
Die klagende Partei begehrte leztlich, den Erstbeklagten zur Zahlung von S 232.500,-- sA, den Zweitbeklagten zur Zahlung von S 408.399,80 sA zu verpflichten.
Die klagende Partei habe ein innovatives Unternehmen, das seinen Mitarbeitern eine umfassende Ausbildung vermittle. Die beiden Beklagten hätten während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses jeweils ein 6-wöchiges Trainee in Wien absolviert, wobei die Hotelkosten, die Diäten sowie die Fahrtkosten von der klagenden Partei übernommen worden seien. Auch weitere Schulungen der Beklagten in Kufstein hätten der klagenden Partei erhebliche Kosten verursacht. Darüber hinaus hätten die beiden Beklagten auf Kosten der klagenden Partei an Sprachkursen teilnehmen können. Diese Schulungen hätten den Beklagten eine über die konkreten Erfordernisse des betrieblichen Alltags hinausgehende Ausbildung vermittelt und seien darauf ausgerichtet gewesen, bei den Beklagten die besten Voraussetzungen für eine langjährige Mitarbeit zu schaffen. Aus diesem Grund sei ihnen bei Unterfertigung des Arbeitsvertrages mitgeteilt worden, daß die klagende Partei in erster Linie an einer langfristigen Anstellung interessiert sei. Ein wesentliches Standbein der klagenden Partei sei das Speditionsgewerbe zwischen Spanien und dem restlichen Europa. Bei der klagenden Partei gebe es etwa eigene Teilbereiche für den Verkehr "Benelux-Staaten/Spanien", "England/Spanien" oder "Österreich/Spanien". Die klagende Partei vermittle ihren Kunden Frachtraum von Frächtern, die zu ihr in Geschäftsbeziehung stünden. Die einzelnen Frächter, die über die klagende Partei Frachtraum verkauften, sowie die Unternehmen, die die Transporte verschiedenster Güter durch die klagende Partei besorgen ließen, seien für die Unternehmenstätigkeit der klagenden Partei von wesentlicher Bedeutung. Betriebsintern sei der Disponent der direkte Vermittler zwischen Frächter und Kunden. Der Zweitbeklagte spreche mehrere Sprachen; sein Einsatzgebiet sei daher vielfältig gewesen und er habe Einblick in verschiedenste Fachbereiche der Tätigkeit der klagenden Partei erhalten. Der Erstbeklagte sei aufgrund seiner Muttersprache auch intensiv mit dem Fachbereich Spanien sowie allen damit in Verbindung stehenden Geschäften betraut gewesen. Beide Beklagten arbeiteten für ein Konkurrenzunternehmen in Spanien, das ein überaus aggressiver Mitbewerber der klagenden Partei in ganz Europa sei und vor allem im Bereich des Verkehrs zwischen Spanien und den Beneluxstaaten erhebliche Anstrengungen unternehme, um die klagende Partei vom Markt zu verdrängen.
Aufgrund ihrer Tätigkeit als Disponenten verfügten die beiden Beklagten über sämtliche Adressen der Frächter dieser Region, seien darüber hinaus über das Auftragsvolumen sämtlicher Großkunden informiert, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei stünden. Weiters hätten die beiden Beklagten aufgrund ihrer exzellenten betriebsinternen Ausbildung ein umfassendes Wissen über das gesamte Preisgefüge in diesen Regionen. Dies bedeute, daß die Beklagten darüber informiert seien, bis zu welchem Ausmaß die Frächter bereit seien, Preisnachlässe zu gewähren und andererseits genau wüßten, wieviel der Kunde bisher für Frachtraum gezahlt habe. Die klagende Partei lege großen Wert darauf, daß die Disponenten ihre Ansprechpartner in den Unternehmen auch persönlich kennenlernten. Es sei im Betrieb der klagenden Partei üblich, die Disponenten mehrmals auf ein- bis zweiwöchige Besuchstouren in die von ihnen bearbeiteten Gebiete zu entsenden. Dadurch sei den Beklagten ermöglicht worden, weitreichende persönliche Kontakte zu knüpfen. Zweifellos stelle ein Arbeitnehmer mit diesem Wissen und dieser Qualifikation einen wesentlichen Unternehmensfaktor dar und könne bei Beschäftigung durch einen Konkurrenten umfassende Nachteile für die klagende Partei bewirken. Die Konkurrenzklauseln bzw die darin enthaltenen Konventionalstrafen seien gerade für einen Fall wie den gegenständlichen vereinbart worden, auch die zuletzt ausgezahlte Prämie sei vom Erstbeklagten aufgrund des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel vereinbarungsgemäß zurückzuerstatten.
Es sei bekannt, daß das Speditions- und Transportgewerbe aufgrund des Beitrittes zur Europäischen Union besonders unter Druck stehe. Mit der vereinbarten Konventionalstrafe sichere die klagende Partei ihr wirtschaftliches Überleben auf dem europäischen Markt, indem sie sicherzustellen versuche, daß hochqualifizierte und bestens geschulte Mitarbeiter nicht von Konkurrenzbetrieben abgeworben würden. Im Gegenzug sei die klagende Partei bereit, großzügigst Prämien zu gewähren und dem Arbeitnehmer, der sich durch Betriebstreue auszeichne, ein Gehalt zu bieten, das seinesgleichen suche. So sei dem Zweitbeklagten für das Jahr 1993 eine Provision in Höhe von S 280.999,80 zugeflossen.
Der Erstbeklagte sei nicht zur Abwicklung des Verkehrs zwischen Spanien und den Beneluxstaaten angeworben und ihm diese Abteilung auch nicht ausdrücklich zugesichert worden. Die klagende Partei behalte sich vor, Mitarbeiter, die sich bewährten, auch in anderen Abteilungen einzusetzen, da ihr nicht daran gelegen sei, unersetzbare Stars heranzuzüchten; jeder Mitarbeiter solle vielmehr möglichst vielseitig einsetzbar sein. In diesem Sinn sei der Erstbeklagte für die Abteilungen Spanien/Benelux, Spanien/Italien, Westösterreich/Schweiz und zuletzt auch für Deutschland/Norditalien tätig gewesen. Die Versetzung sei nicht gegen den Willen des Erstbeklagten erfolgt, zumal er gerade im Bereich der Deutschland/Italien-Abteilung, wo er nur für die deutschen Exportladungen zuständig gewesen sei, seine deutsche Muttersprache habe einsetzen können. Unrichtig sei, daß der Erstbeklagte bei der klagenden Partei angeblich mit Klein- und Kleinstbetrieben zu tun gehabt habe, die Pleite gegangen seien sowie, daß die klagende Partei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitverschuldet habe.
Die Firma G***** habe fünf Filialen in Deutschland, sechs in Italien, vier in Österreich, eine in Prag, eine in Istanbul und eine in Spanien. Diese Filialen seien mittels EDV verbunden und tauschten untereinander sowohl Frachträume als auch Ladungen aus. Darüber hinaus unterstützten sich die Filialen gegenseitig bei der Akquisition von Neukunden. Die Firma G***** versuche mit Personal, das der klagenden Partei abgeworben werde, Firmenideen der klagenden Partei zu kopieren. Neben dem Erstbeklagten seien auch der Zweitbeklagte, der Verkaufsleiter D***** und dessen Lebensgefährtin von der Firma G***** abgeworben worden. Ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter der klagenden Partei werde von der Firma G***** als Leiter für die Filiale Barcelona ausgebildet. Der Erstbeklagte habe im einzelnen genannte Stammfirmen der klagenden Partei kontaktiert und versucht, diese Firmen abzuwerben. Darüber hinaus versuche der Erstbeklagte aufgrund seiner detaillierten Kenntnisse der Geschäftsgebarung der klagenden Partei auch Stammfrächter abzuwerben.
Dem Zweitbeklagten sei nicht zugesagt worden, daß sich die Konkurrenzklausel nur auf den Raum Kufstein oder auf Österreich beschränken solle. Die klagende Partei sei europaweit tätig und habe eine Position als Marktführer inne. Aufgrund seiner umfassenden Kenntnis im Tätigkeitsbereich Italien/Benelux sei es dem Zweitbeklagten möglich gewesen, nahezu sämtlichen Rundkursfrächtern des Beneluxverkehrs der klagenden Partei zu offerieren, für die Firma G***** zu fahren. Auch auftraggebende Unternehmen seien vom Zweitbeklagten kontaktiert worden. Die Auftraggeber der klagenden Partei seien Weltkonzerne in allen Staaten der Europäischen Union. Die Tätigkeit des Zweitbeklagten habe sich daher in keiner Weise nur auf Österreich oder gar Tirol erstreckt, zumal die klagende Partei weniger als 3 % des gesamten Umsatzes mit österreichischen Auftraggebern mache. Die Konkurrenzklausel sei umfassend, weil die Angestellten der klagenden Partei praktisch mit dem gesamten Kundenstamm des europaweit tätigen Unternehmens vertraut seien. Der Zweitbeklagte sei bei der Firma G***** für die Bereiche Benelux/Spanien, Deutschland/Spanien und Italien/Spanien zuständig. Damit könne er seine bei der klagenden Partei erworbenen Kenntnisse am Benelux- und Italienmarkt hervorragend anwenden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß der Zweitbeklagte sich in der Zeit vom 28.Februar bis 4.März 1994 in den Beneluxstaaten zur Kundenakquisition, Frächter- und Kundenbetreuung aufgehalten habe und in der Zeit vom 27. bis 30.April 1994 eine derartige Geschäftsreise nach Italien durchgeführt habe. Der Zweitbeklagte habe daher mit neuesten Informationen und besten Marktkenntnissen zur Firma G***** gewechselt und trete in dem umfassenden europäischen Filialnetz dieser Firma in Konkurrenz zur klagenden Partei. Dem Zweitbeklagten wäre es aufgrund der umfassenden Ausbildung im Betrieb der klagenden Partei möglich gewesen, außerhalb der Transport- bzw Speditionsbranche eine Anstellung zu finden; vor allem im Bereich Handel und Industrie wäre der Zweitbeklagte aufgrund seiner Ausbildung jederzeit in der Lage gewesen, eine adäquate Anstellung als Logistikmanager oder Versandleiter zu finden.
Der Schaden, der der klagenden Partei durch die Tätigkeit der beiden Beklagten bei ihrem Konkurrenten erwachsen werde, sei noch nicht abzuschätzen, doch sei davon auszugehen, daß in langjähriger Erfahrung gewonnene Betriebsstrategien nunmehr auch für Konkurrenten verfügbar seien und diese über alle internen Vorgänge und Geschäftsbedingungen der klagenden Partei sowie die Preiskalkulation Bescheid wüßten. Aus jedem erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere aus dem Titel der Konventionalstrafe begehre die klagende Partei vom Erstbeklagten 10 Bruttomonatslöhne im Gesamtbetrag von S 315.000,-- sowie die ausgezahlte Jahresprämie von S 75.000,--, vom Zweitbeklagten 10 Bruttomonatslöhne im Gesamtbetrag von S 255.000,-- sowie die Jahresprämie 1993 von S 280.999,80, nehme aber das richterliche Ermäßigungsrecht vorweg, indem sie gegen den Erstbeklagten einen Betrag von S 232.500,-- gegen den Zweitbeklagten einen solchen von S 408.499,80 sA (nunmehr S 408.399,80 sA) geltend mache. Die klagende Partei nehme den Klagsbetrag übersteigenden Bankkredit in Anspruch, für den sie 12 % Zinsen pA bezahlen müsse.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren. Der Erstbeklagte habe die Konkurrenzklausel nur auf Drängen des Vorstandes der klagenden Partei Dr.Horst K***** unterfertigt. Dieser habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Konkurrenzklausel nur auf Österreich beziehe und die klagende Partei die Konkurrenzklausel nur deshalb wünsche, weil in letzter Zeit sehr viele Kündigungen erfolgt seien, wobei Mitarbeiter entweder zu Konkurrenzunternehmen in Kufstein abgewandert seien oder selbst Speditionen im Raum Kufstein gegründet hätten. Der Erstbeklagte hätte sich niemals bereit erklärt, eine Konkurrenzklausel für sein Heimatland Spanien oder ein anderes europäisches Land zu unterfertigen. Der Erstbeklagte sei von der klagenden Partei für den Spanienverkehr, insbesondere zum Aufbau einer Abteilung Spanien-Beneluxstaaten eingestellt worden. Er habe diese Abteilung auch tatsächlich aufgebaut. Als sie gelaufen sei, sei der Erstbeklagte gegen seinen Willen in die Abteilung Deutschland/Italien versetzt worden, obwohl er nicht Italienisch spreche. Da die klagende Partei den Erstbeklagten für die Abwicklung des Spanien-Verkehrs angeworben habe, der Erstbeklagten aber gegen seinen Willen in eine andere Abteilung versetzt worden sei, treffe die Klägerin ein Verschulden an der Beendigung des Dienstverhältnisses. Abgesehen davon, daß die Konkurrenzklausel aufgrund der mündlichen Zusatzvereinbarung ohnehin eingeschränkt sei, wäre es dem Erstbeklagten bei Erstreckung der Konkurrenzklausel auf die ganze Welt unmöglich, seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten einzusetzen, insbesondere sei es unbillig, dem Erstbeklagten ein Konkurrenzverbot für sein Heimatland Spanien aufzuerlegen. Der Erstbeklagte sei seit ca 10 Jahren im Speditionsgewerbe tätig und habe keinen anderen Beruf erlernt, sodaß es ihm nicht möglich gewesen wäre, Arbeit in einer anderen Branche zu finden. Gerade wegen des auf Österreich beschränkten Konkurrenzverbots habe sich der Erstbeklagte entschlossen, eine Arbeitstelle in seinem Heimatland Spanien anzunehmen. Der Erstbeklagte habe zwar an betriebsinternen Schulungen teilgenommen, diese seien jedoch nicht geeignet gewesen, seinen Ausbildungsstand zu verbessern. Vielmehr habe sich die klagende Partei die Kenntnisse des Erstbeklagten in Spanien-Verkehr zunutze gemacht. Der Erstbeklagte sei bei der Firma G***** nur wenige Monate beschäftigt gewesen. Dabei handle es sich um ein kleines spanisches Unternehmen mit lediglich drei Mitarbeitern, das keinerlei Konkurrenz für die klagende Partei, die über 140 Mitarbeiter verfüge, darstelle. Der Erstbeklagte habe keine Kunden der klagenden Partei abgeworben oder dies versucht. Der klagenden Partei sei kein Schaden durch die Tätigkeit des Erstbeklagten bei der Firma G***** entstanden. Zu Unrecht beziehe die klagende Partei die Jahresprämie in die Bemessungsgrundlage für die Konventionalstrafe ein. Im Hinblick darauf, daß die klagende Partei die Beendigung des Dienstverhältnisses zumindest mitverschuldet habe, der Erstbeklagte der klagenden Partei keine Konkurrenz gemacht habe und der klagenden Partei kein Schaden entstanden sei, sei die Konventionalstrafe jedenfalls auf höchstens 10 % des vereinbarten Betrages von S 315.000,-- sohin auf S 31.500,-- zu mäßigen.
Auch der Zweitbeklagte brachte vor, er habe lediglich auf Drängen der klagenden Partei eine Konkurrenzklausel unterfertigt. Die klagende Partei habe dies damit begründet, daß in letzter Zeit viele Mitarbeiter gekündigt hätten und entweder zu Konkurrenzbetrieben in Kufstein abgewandert seien oder selbst Speditionen im Raum Kufstein gegründet hätten. Nach der Darstellung der klagenden Partei sollte sich die Konkurrenzklausel ausschließlich auf den Raum Kufstein beziehen, jedenfalls sollte sie auf Österreich beschränkt sein. Der Zweitbeklagte wäre niemals bereit gewesen, eine Konkurrenzklausel, die sich nach Ansicht der klagenden Partei offensichtlich auf die ganze Welt beziehe, zu akzeptieren. Der Zweitbeklagte sei gelernter Spediteur, habe eine Fachhochschule absolviert und sei vor dem Dienstverhältnis mit der klagenden Partei bereits mehrere Jahre im Speditionsgewerbe bei einem Kunden der klagenden Partei tätig gewesen.
Er habe lediglich den Beruf eines Speditionskaufmannes erlernt und sei nicht in der Lage, einen anderen Beruf auszuüben. Der Zweitbeklagte sei bei der klagenden Partei in der Abteilung Benelux/Italien eingesetzt gewesen; dem Wunsch des Zweitbeklagten, auch einmal in einer Spanienabteilung zu arbeiten, sei die klagende Partei nicht entgegengekommen. Da der Zweitbeklagte bei der klagenden Partei keinerlei Aufstiegschancen erhalten habe und die klagende Partei auch nicht bereit gewesen sei, den Zweitbeklagten im Spanienverkehr einzusetzen, habe er das Dienstverhältnis aufgekündigt und ein Anbot der Firma G***** in Spanien angenommen. Der Zweitbeklagte habe sich zu einer Tätigkeit in Spanien entschlossen, weil er davon ausgegangen sei, daß keinerlei Probleme im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel auftreten würden. Würde man die Konkurrenzklausel auf die ganze Welt bzw auf ganz Europa ausdehen, würde dies das Fortkommen des Zweitbeklagten unbillig erschweren. Eine Konkurrenzklausel sei soweit einzuschränken, daß keine unbillige Erschwerung für den Angestellten eintrete. Da der Zweitbeklagte ausschließlich in Österreich und hier nur in Tirol tätig gewesen sei, könne sich die gegenständliche Konkurrenzklausel nur auf Österreich erstrecken. Der Zweitbeklagte habe bei der klagenden Partei keine Ausbildung erhalten, die seine Kenntnisse wesentlich erweitert hätte; vielmehr habe der Zweitbeklagte selbst Schulungen für Mitarbeiter der klagenden Partei durchgeführt. Auch der dem Zweitbeklagten von der klagenden Partei verordnete Italienischkurs sei nicht notwendig gewesen, weil der Zweitbeklagte nahezu perfekt Italienisch spreche. Der Zweitbeklagte, der bei der klagenden Partei ausschließlich in der Abteilung Benelux/Italien tätig gewesen sei, mache der klagenden Partei durch seine Tätigkeit bei der Firma G*****, bei der er für die Bereiche Benelux/Spanien, Deutschland/Spanien und Italien/Spanien zuständig sei, keine Konkurrenz. Da der Zweitbeklagte bei der klagenden Partei keinen Kontakt zu Kunden im Spanienverkehr gehabt habe, sei es ihm nicht möglich, der klagenden Partei Kunden abzuwerben; er habe auch niemals versucht, Kunden der klagenden Partei der Firma G***** zuzuführen. Diese sei ein kleines Unternehmen mit lediglich drei Mitarbeitern. Aus der Tätigkeit des Zweitbeklagten für dieses Unternehmen sei der klagenden Partei mit Sicherheit nicht der geringste Schaden entstanden. Soweit die klagende Partei die Prämie 1993 in die Bemessungsgrundlage für die Konventionalstrafe einbeziehe, sei dies verfehlt, da die Prämie nicht Bestandteil des Gehaltes sei. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Konkurrenzklausel entspreche die Konventionalstrafe dem Zehnfachen des Bruttomonatsgehaltes; weder ausdrücklich noch konkludent sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß auch Prämien oder andere Vergütungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Berücksichtige man, daß die klagende Partei ein erhebliches Mitverschulden an der Beendigung des Dienstverhältnisses treffe, daß der Zweitbeklagte nicht in der Lage sei, einem Erwerb in einem anderen Bereich nachzugehen, eine Arbeitsstelle in möglichst weiter Entfernung von der klagenden Partei gesucht habe und daß der klagenden Partei durch die Tätigkeit des Zweitbeklagten bei seinem neuen Arbeitgeber überhaupt kein Schaden entstanden sei, sei die Konventionalstrafe auf höchstens ein Zehntel der Bemessungsgrundlage und damit auf S 25.500,-- zu mäßigen.
Das Erstgericht gab der Klage bezüglich des Zweitbeklagten mit einem Betrag von S 51.000,-- sA statt und wies das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Mehrbegehren von S 357.499,80 sA sowie das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Erstbeklagte war bei der klagenden Partei zunächst in der Abteilung Benelux/Spanien tätig; im Februar 1992 wechselte er in die Abteilung Italien/Spanien. Etwa im August 1993 wurde er in die Deutschland/Italien-Abteilung versetzt, wo er bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses blieb. Vor seiner Tätigkeit bei der klagenden Partei war der Erstbeklagte bereits ca 10 Jahre als Disponent bei spanischen Speditionen tätig. Der Erstbeklagte hat keinen Lehrabschluß und war vor seiner Tätigkeit als Disponent in einer Hotelrezeption beschäftigt. Derzeit ist der Erstbeklagte bei einem Frachtunternehmen beschäftigt, bei dem er 3.000,-- DM monatlich netto verdient. Der Erstbeklagte ist durch einen Kredit von 20.000,-- DM sowie offene Verbindlichkeiten für den Ankauf eines PKW von 24.000 DM belastet. Er hat keine Sorgepflichten und rund 600 DM monatlich an Miete zu zahlen.
Der Zweibeklagte war bei der klagenden Partei bis Jänner 1992 in der Abteilung Frankreich/Deutschland beschäftigt. Danach arbeitete er bis zu seinem Ausscheiden in der Benelux-Abteilung. Der Zweitbeklagte, der in Belgien aufgewachsen ist, hat dort ein Gymnasium bzw eine Handelsakademie besucht. Er spricht Italienisch, Holländisch, Französisch, Deutsch, Spanisch, Portugiesisch und Schwedisch. Nach dem Schulbesuch absolvierte der Zweitbeklagte eine Ausbildung an einer Fachschule für Speditionswesen in Antwerpen. Sodann arbeitete er 5 Monate als Disponent bei einem Spediteur. Danach war bei der Firma V***** beschäftigt. Dieses in der Papierdistribution tätige Unternehmen war Kunde der klagenden Partei.
Die beiden Beklagten wurden von der klagenden Partei über Inserate angeworben. Aufgrund der Zuschriften wählte die klagende Partei ca 40 bis 45 Personen aus, die dann vom Vorstand der klagenden Partei Dr.Horst K***** vorgeladen wurden. Aus der dabei getroffenen Auswahl wurden dann bei einem weiteren Bewerbungsgespräch in Österreich die beiden Beklagten ausgesucht. Sie kamen zur Vertragsunterzeichnung nach Österreich. Das Aufnahmeverfahren kostet pro Angestellten zwischen S 50.000,-- und S 70.000,--.
Die klagende Partei ist auf LKW-Frachten spezialisiert. Sie hat zentrale Betriebsstätten in Wien und Kufstein. Von Kufstein werden sämtliche Transporte innerhalb der Europäischen Union organisiert. Die Disponenten der klagenden Partei sind sowohl für den Kundenkontakt als auch für den Kontakt mit dem Transportunternehmen zuständig. Sie sind bezüglich Preisgestaltung und Anboterstellung unabhängig und haben freien Spielraum. Bei der klagenden Partei werden räumliche Aufspaltungen vorgenommen und die Disponenten für einzelne Regionen beschäftigt. Die klagende Partei verfügt über keine eigenen LKW, sondern arbeitet mit vertraglich gebundenen Frachtunternehmen zusammen. Sie ist an Mitarbeitern interessiert, die mehrere Sprachen sprechen, um den Geschäftskontakt zu erleichtern, zumal die klagende Partei keine Auslandsfilialen hat. Bei der klagenden Partei ist es üblich, Mitarbeiter auf die konkreten betrieblichen Erfordernisse abgestellten und auch der sprachlichen Weiterbildung dienenden Schulungen zu unterziehen, für die von der klagenden Parteien erhebliche Mittel aufgewendet werden. Der Erstbeklagte paßte sehr gut in das Arbeitsschema der klagenden Partei. Aufgrund seiner Herkunft - er war im Ruhrgebiet aufgewachsen - wurde ihm zuletzt der Bereich Deutschland/Italien und damit der größte Bereich der klagenden Partei zugewiesen. Der Erstbeklagte wurde vom 13.Jänner 1992 bis 22.Februar 1992 in Wien geschult; weiters nahm er an einem Fanzösischkurs in Wien an der Berlitz-Sprachschule sowie an einem Italienschkurs in Kufstein teil.
Der Zweitbeklagte war insbesondere aufgrund seiner umfassenden Sprachkenntnisse für die klagende Partei wertvoll. Auch der Zweitbeklagte wurde in Wiener Neudorf eingeschult. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse leitete er einen Sprachkurs für Mitarbeiter der klagenden Partei in Kufstein. Zuletzt arbeitete er im Dispositionsbereich Süditalien/Belgien.
Vor Unterfertigung der Konkurrenzklausel erklärte der Vorstand der klagenden Partei dem Erstbeklagten, daß es immer wieder vorkomme, daß Arbeitskräfte, die von der klagenden Partei angelernt würden, nach ein oder zwei Jahren kündigten. Es sei nicht einzusehen, daß diese von der klagenden Partei angelernten Mitarbeiter nach Kündigung für Konkurrenzunternehmen nützlich sein würden. Der Erstbeklagte fragte nach, für welchen Bereich dieses Konkurrenzverbot gelte. Der Vorstand der klagenden Partei erklärte, daß der Erstbeklagte nicht bei Firmen wie S***** oder W***** tätig sein dürfe. Es seien nur Konkurrenzbetriebe in der näheren Umgebung gemeint; der Erstbeklagte brauche keine Angst zu haben, daß ihm für den Fall einer allfälligen späteren Tätigkeit in Spanien die Konkurrenzklausel treffen würde. Die Konkurrenzklausel gelte ausschließlich für Österreich und die nähere Umgebung, damit der Erstbeklagte nicht zu unmittelbaren Konkurrenzunternehmen wechsle.
Der Erstbeklagte suchte bereits einige Zeit vor seiner Kündigung in Spanien nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Er wurde unmittelbar nach seinem Ausscheiden als Disponent bei der Firma G***** in Irun tätig und für die Abteilung Spanien/Deutschland eingesetzt. Die Firma G***** in Irun ist ein eigenständiges spanisches Unternehmen, an dem Erika G***** beteiligt ist. Sie leitet dieses Unternehmen, das derzeit drei Mitarbeiter beschäftigt. Dieses Unternehmen arbeitet ebenso wie die klagende Partei im Transportorganisationsbereich und ist ein Konkurrenzunternehmen der klagenden Partei. Nach seinem Ausscheiden bei der klagenden Partei kontaktierte der Erstbeklagte die Firmen F***** Billbao und U***** und wickelte mit diesen Geschäfte für seinen Arbeitgeber ab; darüber hinaus nahm der Erstbeklagte Kontakt zur Firma G***** in Köln auf, mit der er bereits während seiner Tätigkeit bei der klagenden Partei gearbeitet hatte. Der Erstbeklagte hatte sich im Betrieb der klagenden Partei nicht wohl gefühlt, weil er aufgrund seiner homosexuellen Neigungen eher geschnitten wurde und man sich fallweise darüber lustig machte; hingegen konnte nicht festgestellt werden, daß der Erstbeklagte dem Leiter des Rechnungswesens oder dem Vorstand der klagenden Partei erklärt hätte, er sei in einer Abteilung versetzt worden, in der er nicht arbeiten wolle.
Der Zweitbeklagte erkundigte sich vor Unterfertigung der Konkurrenzklausel in Belgien über ihre Wirkungen und brachte in Erfahrung, daß eine derartige Klausel nach belgischem Recht nur ein Jahr gelte und nur national wirke. Nicht festgestellt worden konnte, daß der Vorstand der klagenden Partei dem Zweitbeklagten zugesichert hätte, daß die Konkurrenzklausel ausschließlich national wirke; auch eine geographische Beschränkung der Konkurrenzklausel war nicht Gegenstand des Gespräches. Tatsächlich erklärte der Vorstand der klagenden Partei dem Zweitbeklagten über seine Frage, was denn sei, wenn er zu seinem früheren Arbeitgeber S***** zurückgehen würde, daß dies keine Rolle spielen würde. Der Zweitbeklagte beabsichtigte bereits Anfang 1994, beruflich in einem anderen Land tätig zu werden. Vom Erstbeklagten erfuhr er, daß die Firma G***** noch einen Disponenten benötigte. Daraufhin begab sich der Zweitbeklagte zur Niederlassung der Firma G***** in Kiefersfelden und stellte sich dort vor. Anläßlich seiner Kündigung erklärte der Zweitbeklagte dem Vorstand der klagenden Partei, er werde nach Spanien gehen, woraufhin der Vorstand der klagenden Partei erklärte, er müsse mit der Geltendmachung der Konkurrenzklausel rechnen.
Bei der klagenden Partei war es üblich, daß Disponenten potentielle Frächter besuchen, um sie zur Übernahme von Transporten für die klagende Partei zu bewegen. Der Zweitbeklagte unternahm vom 22. Februar bis 4.März und vom 27. bis 30.April 1994 derartige Reisen nach Italien und in die Benelux-Staaten, ohne zuvor die klagende Partei über seine Abwanderungsabsicht zu informieren. Nicht festgestellt wurde, daß der Zweitbeklagte von der klagenden Partei gegen seinen Willen in eine andere Abteilung versetzt worden wäre bzw den Wunsch geäußert hätte, in einer Spanien-Abteilung zu arbeiten. Der Zweitbeklagte ist bei der Firma G***** in Irun seit Beginn seiner Tätigkeit überwiegend in der Deutschland/Spanien-Abteilung eingesetzt, wobei es bezüglich der Frächter und Kunden Überschneidungen zwischen der klagenden Partei und dem neuen Dienstgeber des Zweitbeklagten gibt. Der Zweitbeklagte nahm für die Firma G***** geschäftlichen Kontakt mit den Firmen Norbert M*****, Gerrarde P***** und M***** auf.
Nicht festgestellt werden konnte, daß die von den Beklagten kontaktierten Firmen zuvor keinerlei Geschäftsbeziehungen zur Firma G***** unterhalten hätten und daß die klagende Partei aufgrund der Tätigkeit der Beklagten bei dem Konkurrenzunternehmen Kunden bzw Frächter verloren hätte bzw in welchem Umfang der klagenden Partei dadurch finanzielle Nachteile erwachsen sind.
Tatsächlich zeigte die Tätigkeit der beiden Beklagten für die Firma G***** infolge des entstandenen Preisdruckes für die klagende Partei nachteilige Auswirkungen auf das Preisgefüge.
Beiden Beklagten wäre es durchaus möglich gewesen, außerhalb des Wirkungsbereiches der Konkurrenzklausel für ihre Geltungsdauer einen Arbeitsplatz zu erlangen, da ihnen aufgrund ihrer Sprachkenntnisse ein weitgefächerter Arbeitsmarkt offenstand.
Die klagende Partei arbeitet mit einem die Klagsforderungen übersteigenden, mit 7,75 % pa verzinsten Bankkredit.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Erstbeklagte aufgrund des Gespräches mit dem Vorstand der klagenden Partei davon ausgehen durfte, daß die Konkurrenzklausel für den Bereich Spanien nicht gelte. Ihm sei daher kein Verstoß anzulasten. Soweit die klagende Partei neben der Konventionalstrafe auch eine Prämienrückzahlung begehre, sei ihr zu erwidern, daß neben dem pauschalierten Schadenersatz unter dem Titel "Konventionalstrafe" für weitergehende Schadenersatzforderungen kein Raum sei. Die Prämie sei dem Zweitbeklagten als Entgelt zugeflossen; die Vereinbarung der Rückzahlung einer derartigen Prämie sei unzulässig. Die mit dem Zweitbeklagten vereinbarte Konkurrenzklausel sei wirksam, weil sie im Hinblick auf den internationalen Kundenkreis der klagenden Partei ihrem Schutz vor internationaler Konkurrenz dienen sollte. Der Zweitbeklagte arbeite in jenem Bereich, in dem er auch für die klagende Partei tätig gewesen sei, sodaß er die Konkurrenzklausel gegen sich gelten lassen müsse. Auch habe die klagende Partei nicht durch schuldhaftes Verhalten die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Zweitbeklagten veranlaßt. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Zweitbeklagten und der von der klagenden Partei ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile sei die gegen den Zweitbeklagten geltend gemachte Konventionalstrafe auf ein Fünftel und damit auf den Betrag von S 51.000,-- herabzusetzen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Abweisung eines Begehrens von S 75.000,-- sA gegen den Erstbeklagten und eines Begehrens von S 280.899,80 sA gegen den Zweitbeklagten mit Teilurteil, hob es bezüglich der Abweisung eines gegen den Erstbeklagten gerichteten Begehrens von S 157.000,-- sA, eines gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens von S 76.500,-- sA sowie der Stattgebung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehens von S 51.000,-- auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß gegen das Teilurteil die Revision und gegen den Aufhebungsbeschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, bei den Prämien handle es sich um Sonderzahlungen im Sinne des § 16 AngG. Vereinbarungen, die die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Rückzahlung solcher Sonderzahlungen vorsähen, seien sittenwidrig, unabhängig davon, ob der Eintritt solcher Voraussetzungen vom Dienstgeber oder - wie hier - vom Dienstnehmer abhänge. Der Hinweis auf SZ 59/201 versage mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
Was die Konkurrenzklausel betreffe, seien bei Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der Erwerbstätigkeit eines Angestellten im Sinne eines beweglichen Systems Billigkeitserwägungen anzustellen, wobei das Bestreben des Angestellten, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, und das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden, gegenüberzustellen sein. Das Fehlen einer Beschränkung des räumlichen Geltungsbereiches einer Konkurrenzklausel bewirke nicht ihre gänzliche Unwirksamkeit, erfordere aber eine den Interessen sowohl des Dienstgebers als auch des Dienstnehmers Rechnung tragende Einschränkung. Die klagende Partei, eine hauptsächlich im Gebiet der Europäischen Union tätige Spedition, unterstelle die Geltung der mit den Beklagten vereinbarten Konkurrenzklausel für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Andererseits sei eine Konkurrenzklausel, nach deren Inhalt der Angestellte keine wie immer geartete Tätigkeit in einem in- oder ausländischen Unternehmen im Geschäftszweig seines bisherigen, wenn auch international tätigen Dienstgebers ausüben dürfe, unter Bedachtnahme auf § 36 Abs 2 AngG unwirksam, es sei denn, der Angestellte wäre auch bei Wahrung der ihm auferlegten Beschränkung nicht gezwungen, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen ungenutzt zu lassen und in eine berufsfremde Sparte überzuwechseln. Eine solche Möglichkeit der Beklagten könne auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes nicht abschließend beurteilt werden. Die Feststellung des Erstgerichtes, es wäre beiden Beklagten möglich gewesen, außerhalb des Wirkungsbereiches der Konkurrenzklausel für die Dauer ihrer Geltung einen Arbeitsplatz anzunehmen, stehe in Widerspruch zu den über die Ausbildung und Berufserfahrung der Beklagten getroffenen Feststellungen, die den Schluß nahelegten, daß die Beklagten auf eine Tätigkeit als Disponenten im Speditionsbereich angewiesen seien. Die Feststellung des Erstgerichtes lasse es jedenfalls ungeklärt, ob es beiden Beklagten möglich gewesen wäre, außerhalb des sachlichen Geltungsbereiches der Konkurrenzklausel einen ihren Kenntnissen und bisherigen Berufserfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz ohne beachtenswerten Einkommensverlust zu erlangen. Die Klärung dieser Frage sei unerläßlich, weil im Falle ihrer Verneinung von einer durch die Konkurrenzklausel bewirkten unbilligen Erschwerung des Fortkommens der Beklagten im Sinne des § 36 Abs 2 AngG und damit von der Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel auszugehen sei.
Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht zur Klärung der Frage, ob es beiden Beklagten möglich gewesen wäre, außerhalb des sachlichen Geltungsbereiches der Konkurrenzklausel und damit außerhalb des Speditions- und Transportgewerbes einen ihren Kenntnissen und bisherigen Berufserfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz ohne beachtenswerten Einkommensverlust zu finden, zweckmäßigerweise einen Sachverständigen für Berufskunde beizuziehen haben. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Befundgrundlage werde hinsichtlich des Zweitbeklagten auch die Art und Dauer seiner Beschäftigung bei der Firma V***** sowie der Gegenstand dieses Unternehmens zu klären sein. Es treffe zwar zu, daß eine Klärung der vorher erwähnten Fragen unterbleiben könnte, sollte zwischen den Streitteilen vereinbart worden sein, daß die Konkurrenzklausel für das Gebiet Spanien ohnehin nicht gelten solle, doch sei zu erwarten, daß eine Klärung der dargelegten Fragen auch Anhaltspunkte zur Beurteilung der Richtigkeit der beiderseitigen Behauptungen hinsichtlich der Vereinbarungen einer solchen Beschränkung des örtlichen Geltungsbereiches der Konkurrenzklausel sowie zur Würdigung der zur Klärung dieses Streitpunktes aufgenommenen Beweise bieten könne, so daß es zweckmäßig erscheine, auch den Streitpunkt der eingewendeten Vereinbarung einer örtlichen Beschränkung der Konkurrenzklausel erst nach Vorliegen von Befund und Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde einer abschließenden Erledigung zuzuführen. Ein Eingehen auf die Beweisrügen, soweit diese die vom Erstgericht zu diesem Streitpunkt getroffenen Feststellungen beträfen, sei daher entbehrlich.
Sollte erwiesen werden, daß die Konkurrenzklausel vereinbarungsgemäß auch für Spanien gelten sollte und daß es beiden Beklagten möglich gewesen wäre, außerhalb des sachlichen Geltungsbereiches der Konkurrenzklausel einen ihren Kenntnissen und bisherigen Berufserfahrung entsprechenden Arbeitsplatz ohne beachtenswerten Einkommensverlust zu erlangen, sei das Begehren auf Zahlung einer Konventionalstrafe berechtigt; in diesem Fall wären unter Bedachtnahme auf eine allfällige Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes Feststellungen auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zweitbeklagten nachzuholen.
Die beiden Beklagten seien innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Dienstverhältnisse mit der klagenden Partei als Disponenten für ein gleichfalls im Bereich der Transportorganisation tätiges Speditionsunternehmen in Spanien tätig geworden. Dadurch habe zumindest die erhebliche Gefahr einer Schädigung der klagenden Partei bestanden, sodaß deren Begehren auf Zahlung der Konventionalstrafe - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - selbst dann berechtigt wäre, wenn ihr der Nachweis eines konkreten Schadens in bestimmter Höhe nicht gelingen sollte. Jede diesbezügliche Unsicherheit gehe zu Lasten der Beklagten, die die Richtigkeit ihres Einwandes, der klagenden Partei sei durch die Konkurrenztätigkeit kein Schaden entstanden, nicht erweisen konnten. Die Feststellung des Erstgerichtes, die Konkurrenztätigkeit der Beklagten sei für die klagende Partei nachteilig gewesen, sei unbedenklich.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung der gegen den Erstbeklagten auf Zahlung von S 75.000,-- sA und gegen den Zweitbeklagten auf Zahlung von S 280.899,80 sA gerichteten Klagebegehren abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst im Sinne der gänzlichen Abweisung der gegen den Erstbeklagten auf Zahlung von S 157.000,-- sA und gegen den Zweitbeklagten auf Zahlung von S 76.500,-- sA gerichteten Klagebegehren zuerkennen.
Die klagende Partei sowie die Beklagten beantragen, jeweils dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Revision der klagenden Partei:
Die Revision ist berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes verstößt die Vereinbarung, die zuletzt gewährte Prämie sei zurückzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch ihn innerhalb eines Jahres einen Posten im Speditions- und (oder) Transportgewerbe annehme, sich an einem Speditions- und (oder) Transportgewerbe beteilige oder selbst ein solches ausübe, nicht gegen § 16 AngG. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 64/6 dargelegt hat, verstößt gegen den Zweck des § 16 AngG eine Bedingung, die das Entstehen des Anspruches auf Remuneration vom aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag abhängig macht. Dasselbe gilt von einer an das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag anknüpfenden auflösenden Bedingung. Andere, nicht auf das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abstellende Bedingungen sind hingegen vom Regelungszweck des § 16 AngG nicht erfaßt. Mit der Vereinbarung vom 19.November 1992 wurden den Beklagten zusätzlich zu ihrem Gehalt Prämien zugesichert und zugleich auch die Prämien dadurch in die für den Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel bedungene Konventionalstrafe einbezogen, daß eine mit der Konkurrenzklausel inhaltsgleiche auflösende Bedingung bezüglich der zuletzt ausgezahlten Prämie vereinbart wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es wohl keinen Unterschied machen kann, ob die Bemessungsgrundlage für die Konventionalstrafe durch Einbeziehung auch der zuletzt gezahlten Prämie erhöht und damit dem durch die Prämienvereinbarung geänderten Verdienst angepaßt wird, oder ob vereinbart wird, die Prämie sei im Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel zurückzuzahlen. Andererseits ist der vorliegende Fall aber auch entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht mit dem Gegenstand der Entscheidung SZ 59/201 bildenden Sachverhalt vergleichbar, weil es sich dort nicht um eine Strafe für die Nichteinhaltung sondern um eine anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses bedungene Belohnung für die Einhaltung einer zugleich vereinbarten Konkurrenzklausel handelte. Da mit der Vereinbarung vom 19.November 1992 lediglich der weitere Verdienst der Beklagten aus der ab dem Jahre 1993 zugesagten Prämie in die Bemessungsgrundlage der für den Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel bedungenen Konventionalstrafe einbezogen wurde, gelten für diesen Rückzahlungsanspruch die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie für das auf den Titel der Konventionalstrafe gestützte Klagebegehren.
Da, wie zum Rekurs der Beklagten auszuführen sein wird, die Sache bezüglich dieses Anspruches noch nicht spruchreif ist, war der Revision der klagenden Partei im Sinne des Eventualbegehrens gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
2.) Zum Rekurs der Beklagten:
Im Berufungsverfahren bekämpfte die klagende Partei die Feststellung des Erstgerichtes, der Vorstand der klagenden Partei habe dem Erstbeklagten erklärt, er müsse keine Angst haben, daß ihn für den Fall einer allfälligen späteren Tätigkeit in Spanien eine Konkurrenzklausel treffen würde, er habe dem Erstbeklagten ausdrücklich zugesagt, daß die Konkurrenzklausel ausschließlich für Österreich und die nähere Umgebung gelte, damit der Erstbeklagte nicht zu einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen wechsle; ebenso bekämpfte der Zweitbeklagte in seiner Berufung die negative Feststellung bezüglich der von ihm behaupteten Zusage der ausschließlich nationalen Wirkung der Konkurrenzklausel durch den Vorstand der klagenden Partei. Durch die Nichterledigung der Beweisrügen hinsichtlich dieser beiden entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen - bei Mißerfolg der Beweisrüge der klagenden Partei bzw bei Erfolg der Beweisrüge des Zweitbeklagten wäre die Sache im Sinne der Abweisung sämtlicher erhobener Begehren spruchreif - leidet das Urteil des Berufungsgerichtes an Feststellungsmängeln, die im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen sind (vgl SSV-NF 8/6, SSV-NF 5/22; Kodek in Rechberger Komm ZPO § 503 Rz 5). Die Sache ist daher im Sinne eines im Abänderungsantrag des Rekurses der Beklagten enthaltenen Aufhebungsantrages an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung zurückzuverweisen.
Dennoch sei, um weitere Verzögerungen zu vermeiden, schon jetzt zu der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage der Zulässigkeit einer zwischen einer international tätigen Dienstgeberin und ihren gleichfalls international tätigen Angestellten vereinbarten Konkurrenzklausel mit örtlich unbeschränkter Geltung bemerkt, daß bei der Interessenabwägung im Rahmen des gesetzlichen beweglichen Systems des § 36 Abs 2 Z 2 AngG einerseits das Interesse der klagenden Partei an der Erhaltung ihres Kunden- und Vertragspartnerstockes und an der Nichtweitergabe von speziellen Kenntnissen über den Betrieb der klagenden Partei an Konkurrenzunternehmen (vgl ARD 4217/4/90) und andererseits das Interesse der Beklagten daran zu berücksichtigen ist, ihre im Speditionsgewerbe erworbenen Spezialkenntnisse nicht brachliegen zu lassen (vgl DRdA 1994, 269; RdW 1990, 163 ua). Wäre es den Beklagten daher möglich gewesen, in anderer Weise als durch Tätigkeit bei einem (auch) mit der Organisation von Transporten innerhalb der Europäischen Union beschäftigten Speditions- oder Transportunternehmen (vgl DRdA 1993/27 [Reissner]) - darauf ist nach dem geschäftlichen Interesse der klagenden Partei der Inhalt der Konkurrenzklausel jedenfalls zu beschränken, hingegen würde eine weitere Beschränkung auf das österreichische Gebiet ebenso wie in dem der Entscheidung infas 1986 A 89 zugrundeliegenden Fall den schützenswerten Interessen der klagenden Arbeitgeberin nicht Rechnung tragen -, einen ihren Kenntnissen und Berufserfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz ohne wesentlichen Einkommensverlust zu erlangen, wäre dem Interesse der klagenden Partei an der Einhaltung der Konkurrenzklausel im bezeichneten Umfang der Vorzug zu geben. Sollte eine derartige Möglichkeit für die Beklagten hingegen nicht bestehen, wäre allenfalls - nach Erörterung mit den Parteien - zu erwägen, den Geltungsbereich der Konkurrenzklausel auf Transport- und Speditionsunternehmen einzuschränken, die in den von den Beklagten im Unternehmen der klagenden Partei betreuten bzw zuletzt betreuten Bereichen tätig sind, wobei in Kauf genommen werden müßte, daß es zu Kontakten mit bisher von den Beklagten betreuten Kunden und Vertragspartnern der klagenden Partei kommt, weil sich deren Tätigkeit auch auf andere als die den Beklagten bei der klagenden Partei zugewiesenen Bereiche erstreckt; immerhin wäre auch in diesem Fall das erhebliche Interesse der klagenden Partei an der Geheimhaltung der von ihr für bestimmte Strecken in concreto gewährten bzw erlangten Konditionen vor dem unmittelbaren Konkurrenten gewahrt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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