OGH 9ObA222/94

OGH9ObA222/9430.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael K*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Barbara John-Rummelhart und Dr.Günther John, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F***** BlumenimportGmbH, ***** vertreten durch Dr.Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 223.562,64 S sA (Revisionsstreitwert 208.562,64 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juni 1994, GZ 31 Ra 150/93-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Juni 1993, GZ 17 Cga 21/93v-8, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.665 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.777,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Berufungsurteiles zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuwiesen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Da die Überstundenvergütung anders als der Abfertigungsanspruch nicht von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig war, kann daraus, daß der Kläger anläßlich der Vereinbarung über die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht auch diesen Anspruch zur Sprache brachte, weder ein schlüssiger Verzicht noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden (in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 61/44 wurde nur für von der Art der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses abhängige Ansprüche die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Vorbehaltes bei Vereinbarung der einvernehmlichen Vertragsauflösung bejaht).

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden. Nach Abschnitt I Z 3 umfaßt der persönliche Geltungsbereich alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind daher die Regelungen der Abschnitte V und VII über die Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstundenarbeit auch dann anzuwenden, wenn der Kläger als leitender Angestellter zu qualifizieren und damit gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen wäre (DRdA 1993/5 [zust Mosler] = ZAS 1993/9 [zust Windisch-Graetz]). Der Kläger hat daher einen kollektivvertraglichen Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Überstunden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte