OGH 9ObA2220/96b

OGH9ObA2220/96b30.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolf-Dieter Z*****, vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Paul Cammerlander und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 135.263,33 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 1996, GZ 13 Ra 6/96x-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Jänner 1996, GZ 47 Cga 288/95a-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 7.605,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.267,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger als Flugkapitän für Flugzeuge der Type Fokker 50 zunächst für die Zeit vom 1.6.1994 bis 28.2.1995 eingestellt. Das Dienstverhältnis wurde mit Schreiben der beklagten Partei vom 20.2.1995 bis 31.3.1995 und mit weiterem Schreiben vom 31.3.1995 bis 30.4.1995 verlängert. Am 30.4.1995 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er nicht weiter beschäftigt werde, obwohl im Dienstplan für den Monat Mai, den der Kläger kurz davor erhalten hatte, sein Einsatz noch vorgesehen war. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers war klar, daß zwei der acht Flugzeuge der Type Fokker 50 ausgeschieden werden; ab Herbst 1994 stand fest, daß bis längstens Ende März 1996 alle Maschinen dieses Typs ausgeschieden werden. Die beklagte Partei schloß mit dem Kläger befristete Dienstverträge ab, weil sie nicht wußte, wie lange sie ihn benötigen werde.

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung DRdA 1995/11 (Burgstaller) = ZAS 1995/19 (Ziehensack) ausgesprochen hat, entspricht ein befristetes Dienstverhältnis im Hinblick auf den gesetzlichen Kündigungsschutz dem sozialstaatlich erwünschten Regelungstatbestand nicht in dem Maße, wie ein unbefristetes. In den §§ 11 Abs 2 Z 4 AÜG und 10a MSchG verlangt das Gesetz bereits für die erste Befristung eine sachliche Rechtfertigung, um die Überwälzung des Beschäftigungsrisikos auf den Arbeitnehmer bzw die Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes hintanzuhalten. Während nun außerhalb dieser Sonderregelungen die erste Befristung eines Arbeitsverhältnisses als zulässig angesehen wird, ist bereits die erste Verlängerung auf bestimmte Zeit darauf zu prüfen, ob damit nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers die Bestimmungen des Kündigungsschutzes oder (auch) die gesetzlichen Vorschriften über Kündigungsfristen und Kündigungstermine umgangen werden (siehe Kramer, Hauptprobleme des befristeten und resolutiv bedingten Arbeitsverhältnisses, DRdA 1973/159 ff [164]; Miklau, Probleme des Kettendienstvertrages, ZAS 1974, 43 ff [44f]; Schrank. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 245; Pfeil, Zur Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen, DRdA 1985, 128 ff [131 f]). Darüber hinaus ist gerade bei wiederholten befristeten Verlängerungen die Unsicherheit des Arbeitnehmers, der - wie im vorliegenden Fall - bis zum letzten Augenblick im Unklaren gelassen wird, ob es zu einer Verlängerung kommt, nachteilig und belastend (siehe Geist, Mehrfach befristetes Dienstverhältnis mit einem leitenden Arzt an einem städtischen Krankenhaus, DRdA 1995, 426 ff; diese Nachteiligkeit wird zu Unrecht von Miklau, aaO 46 sowie von Schrank, aaO 247 bagatellisiert).

Im vorliegenden Fall war die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse nicht nur wegen der Umgehung des Kündigungsschutzes sondern auch wegen der Kürze der nicht einmal der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 20 Abs 2 AngG entsprechenden Verlängerungen sowie wegen der bis zum letzten Tag der Befristung währenden Unsicherheit des Klägers über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nachteilig. Die Ungewißheit über den Zeitpunkt des Abbaues der Flugzeuge des vom Kläger geflogenen Typs stellt ein typisches Unternehmerrisiko dar, dessen Überwälzung auf den Arbeitnehmer im Wege der Aneinanderreihung befristeter Dienstverträge unzulässig ist (siehe WBl 1989, 27 = RdW 1989, 30; Arb 5823; Pfeil aaO 128).

Soweit die Revisionswerberin schließlich ins Treffen führt, der Kläger sei durch Gewährung finanzieller Vorteile besser gestellt gewesen als unbefristet beschäftigte Dienstnehmer, ist ihr zu erwidern, daß schon der Schutzzweck der umgangenen Vorschriften eine Bedachtnahme auf vom Dienstnehmer zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umgehung gewährte finanzielle Vorteile verbietet.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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