OGH 9ObA220/93 (RS0027994)

OGH9ObA220/9329.10.1993

Rechtssatz

Ist ein vom Arbeitnehmer auch privat genutztes Fahrzeug primär für dienstliche Interessen gewidmet, wird der Arbeitnehmer als ihm vor Arbeitgeber geleistetes Entgelt nur den durch die Privatnutzung entstehenden Mehraufwand ansehen können; für die Bewertung dieses als Entgelt zu qualifizierenden, exakt kaum erfassbaren Mehraufwandes geben die amtlichen Sachbezugswerte eine durchaus brauchbare Richtlinie.

Verwendung — Widmung — Ersparnis — Aufwand — Angestellte — Gehalt — Lohn — Auto — Pkw

 

Normen

ABGB §1152 B
AngG §6
ASVG §162 Abs3

9 ObA 220/93OGH29.10.1993

Veröff: SZ 66/137

8 ObA 42/98dOGH12.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Gegen die Schätzung des Wertes der Privatnutzung des PKW gemäß § 273 Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung der Richtlinien der Finanzverwaltung besteht kein Einwand. (T1)

8 ObA 87/05kOGH30.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Den in den Steuergesetzen festgelegten Sachbezugswerten ist eine gewisse Orientierungsfunktion zugemessen. (T2)

9 ObA 68/07aOGH07.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat. (T3)

10 ObS 158/17hOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des Wochengeldes. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931029_OGH0002_009OBA00220_9300000_001

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