OGH 9ObA218/89 (RS0029374)

OGH9ObA218/8927.9.1989

Rechtssatz

Die vollständige Überwälzung der von seinen Dispositionen abhängigen Kosten der Beteiligung des Arbeitgebers an einer Messe und damit die Verlagerung des Unternehmerrisikos auf die dort eingesetzten angestellten Vertreter verstößt auch dann gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn den Angestellten ein fixer Satz der dort erzielten Verkaufserlöse als Spesenpauschale gewährt wird und ihnen die Teilnahme an diesen Messen freigestellt ist.

Kosten — Überwälzung

 

Normen

ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3 BIIh
HVG §12

9 ObA 218/89OGH27.09.1989

Veröff: RdW 1990,54 = WBl 1990,179 = JBl 1990,395

9 ObA 260/92OGH13.01.1993

Auch; Veröff: Arb 11065 = SozArb 1993 H6,7 = DRdA 1994,127 (Reissner)

8 ObA 129/02gOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über die Überwälzung von Kosten der vom Arbeitgeber installierten Bürogeräte auf die (Versicherungs-)Außendienstmitarbeiter. (T1); Beisatz: Eine derartige Überwälzung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie unter (wenn auch subtilem) Druck erfolgt und wenn die Ausgestaltung der damit verbundenen Vertragspositionen der Beteiligten als auffallende Inäquivalenz beurteilt werden muss. (T2); Beisatz: Dass die Kosten von den Arbeitnehmern beeinflussbar und für sie voraussehbar sind, reicht allein nicht aus, eine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos jedenfalls auszuschließen. (T3); Beisatz: Dass den Arbeitnehmern die Privatnutzung der aufgestellten Geräte eröffnet wurde, kann nicht als die Kostenüberwälzung rechtfertigender Vorteil der Arbeitnehmer angesehen werden, wenn sie daran nicht interessiert sind und davon nicht in relevantem Umfang Gebrauch machen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00218_8900000_001

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