OGH 9ObA2162/96y

OGH9ObA2162/96y25.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Gottfried P*****, städtischer Beamter, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr.Roland S*****, dieser vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1,400.000 S brutto sA, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Juni 1996, GZ Jv 1882-1/96-37, womit der Antrag des Klägers auf Ablehnung des fachkundigen Laienrichters aus dem Kreis der Arbeitgeber, Dr.Gottfried G*****, wegen Befangenheit, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers zu erwidern, daß die Tatsache, daß der abgelehnte Laienrichter Dienstnehmer des Landes Tirol und damit des Mehrheitsgesellschafters der beklagten Partei ist, weder einen der im § 20 JN aufgezählten Ausschließungsgründe darstellt, noch für sich allein, ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall, einen Grund bildet, Zweifel an der Unbefangenheit dieses Richters aufkommen zu lassen (siehe Arb 7809 sowie 1 Ob 103/73). Auch der Umstand, daß der Laienrichter an Entscheidungen beteiligt war, die das während der Dauer des vorliegenden Arbeitsverhältnisses karenzierte Beamtendienstverhältnis des Klägers mit der Gemeinde Kufstein betrafen, begründet nicht seine Befangenheit, weil der Kläger nicht einmal behauptet hat, der Laienrichter habe sich bei dieser Tätigkeit als Beamter der Aufsichtsbehörde von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (siehe RZ 1984/1 ua, zuletzt 4 N 524/95).

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