OGH 9ObA215/90 (RS0070753)

OGH9ObA215/9010.10.1990

Rechtssatz

Richtig ist, daß § 10 Abs 2 MuttSchG keine Aussage darüber trifft, was unter dem Begriff "unmittelbar" zu verstehen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten, ist die Bekanntgabe der Schwangerschaft jedenfalls ohne unnötigen Aufschub (unverzüglich bzw sofort) nachzuholen.

Normen

MuttSchG §10 Abs2

9 ObA 215/90OGH10.10.1990

Veröff: RdW 1991,151 = Arb 10895

9 ObA 82/98vOGH20.05.1998

Auch; nur: Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten. (T1); Beisatz: Die Schwangere hat den Hinderungsgrund der Unkenntnis von ihrem Zustand iS § 10 Abs 2 MSchG zu vertreten, wenn sie trotz gravierender Hinweise auf das Bestehen einer Schwangerschaft nicht umgehend für die Klarstellung ihres Zustandes sorgt. (T2)

9 ObA 303/98vOGH23.12.1998

nur T1

9 ObA 269/00zOGH10.01.2001

Beisatz: Es muss ein enger zeitlicher Konnex zwischen der positiven Kenntniserlangung der Schwangerschaft und der Bekanntgabe derselben an den Arbeitgeber bestehen, ohne dass die Anforderungen überspitzt werden dürfen. (T3) Beisatz: Hier: Bekanntgabe am nächsten Tag reicht aus. (T4)

8 ObA 106/02zOGH16.05.2002

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unter Beachtung der "völligen Verwirrung" über die Mitteilung der Schwangerschaft bei der Klägerin kann auch noch eine am übernächsten Tag erfolgte Bekanntgabe rechtzeitig im Sinne des § 10 Abs2 MuttSchG sein, weil die Überlegungsfrist von einem Tag im Hinblick auf die grundlegenden Änderungen durch eine solche Mitteilung und auch den Umstand, dass ohnehin noch das Arbeitsverhältnis aufrecht war, den zeitlichen Konnex nicht durchbricht. Es ist aber zu verlangen, dass am zweiten Tag nach der Mitteilung -wenn schon nicht eine telefonische Vorinformation gegeben wird- jedenfalls entsprechend den sonstigen Vorgaben des §10 Abs2 MuttSchG auch eine Aufgabe bei der Post erfolgt. Wollte man auch den 3.Tag nach Wegfall des Hindernisses (4.Tag der Kenntnis von der Schwangerschaft) als ausreichend erachten, so würde dies der bereits ausdrücklich abgelehnten Übernahme der Fünftagefrist für die unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Schwangerschaftsmitteilungen nahekommen (vgl 9ObA215/90= Arb10.895 ua). (T5); Veröff: SZ 2002/68

8 ObA 2/02fOGH29.08.2002

Vgl; Beisatz: Ein Krankenstand im Anschluss an die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft bildet im Allgemeinen einen Hinderungsgrund, nach dessen Wegfall die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nachgeholt werden kann, ohne dass die betroffene Arbeitnehmerin ihres Kündigungsschutzes verlustig ginge (so schon 9 ObA 2226/96k). (T6) Beisatz: Hier: Psychische Ausnahmesituation der Klägerin im Zusammenhang mit den Ängsten nach drei Fehlgeburten und der von der Klägerin in einem Fall hergestellten Verbindung mit einer vorangegangenen Dienstgeberkündigung als Hinderungsgrund für die nicht unverzügliche Bekanntgabe der Schwangerschaft. (T7)

8 ObA 45/05hOGH08.09.2005

Vgl auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00215_9000000_003

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