OGH 9ObA214/91

OGH9ObA214/9123.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Ing. Robert Eheim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** T*****, Arbeiter, ***** vertreten durch *****, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, diese vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wider die beklagte Partei F***** O***** Ges.m.b.H. & Co KG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 73.612,81 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. August 1991, GZ 12 Ra 64/91-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 1991, GZ 19 Cga 97/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Dr. S*****, M***** und P***** wurde von der beklagten Partei bereits in der Berufung gerügt. Das Berufungsgericht hat diesen Anfechtungspunkt geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Hat jedoch das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz verneint, so kann dieser in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden; dieser Grundsatz gilt seit dem Inkrafttreten des ASGG auch in Arbeitsrechtssachen (9 Ob A 65/89 ua). Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen kann daher nicht eingegangen werden. Ob und allenfalls aus welchem Grund der am 16. März 1990 entlassene Kläger über den 18. März 1990 hinaus wegen Krankheit arbeitsunfähig war, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung; eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ist daher entbehrlich.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Daß das ungestüme Verhalten des Klägers, insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, daß er bereits gesundheitlich beeinträchtigt war - dies war im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung bereits bekannt - eine Entlassung rechtfertige, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Soweit die Revisionswerberin unter Hinweis auf ein behauptetes Mitverschulden des Klägers eine Kürzung der von den Vorinstanzen zuerkannten Forderung begehrt, ist ihr zu entgegnen, daß § 1162 c ABGB nicht dazu dient, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann hier nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen (RdW 1987, 24 ua). Hinweise, daß der Kläger ein in diesem Sinne die Annahme eines Mitverschuldens rechtfertigendes Verhalten gesetzt hätte, bestehen jedoch nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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