Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Im Allgemeinen besteht der typische Inhalt des Arbeitsvertrags gerade darin, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich am Dienstort für entsprechende Arbeitsleistungen nach den Anweisungen des Dienstgebers zur Verfügung zu halten (vgl in diesem Zusammenhang etwa RIS-Justiz RS0120421).
Wenn die Vorinstanzen aufgrund des konkreten Verhandlungsverlaufs zwischen den Streitparteien zur Findung des entsprechenden Arbeitsplatzes davon ausgegangen sind, dass insoweit ein Nachweis für eine Benachteiligung wegen der Behinderteneigenschaft des Klägers bzw einer „Schikane“ nicht erbracht werden konnte, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung, deren Überprüfung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26).
Im Übrigen wurde dem Kläger vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung auch ein entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen.
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