Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 7.470,54 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.245,09 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Entlassung muß unverzüglich, nämlich sofort, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist eine wesentliche Voraussetzung der Entlassung. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichtes nicht rechtfertigen (Arb. 10.445 ua). Liegt etwa ein aufklärungsbedürftiger Sachverhalt vor, so ist das Entlassungsrecht nicht untergegangen, wenn mit dem Ausspruch bis zur Aufklärung der wesentlichen Umstände zugewartet wird. Bei offenkundigen Entlassungsgründen duldet der Ausspruch der Entlassung jedoch keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden (RdW 1988, 52). Dem Geschäftsführer der beklagten Partei, der allein zum Ausspruch der Entlassung berufen war, waren alle wesentlichen Einzelheiten am Abend des 28.Mai 1985 bekannt; die Mitteilung seines Sohnes am 30.Mai 1985, daß die Arbeit am 28.Mai 1985 nicht fertiggestellt worden war, war nur eine Wiederholung der Information, über die der Geschäftsführer bereits am 28.Mai 1985 verfügte. Es bestand keinerlei Unklarheit über den Sachverhalt. Daß der Geschäftsführer unter diesen Umständen mit dem Ausspruch der Entlassung zwei Tage zuwartete, war durch nichts begründet. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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