OGH 9ObA21/11w

OGH9ObA21/11w28.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** AG, *****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei Ing. H***** M*****, wegen Unterlassung (Revisionsinteresse: 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. September 2010, GZ 8 Ra 13/10f-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, Betreiberin eines Konferenzzentrums, begehrt vom Beklagten als ihrem Dienstnehmer, stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und Aufsichtsratsmitglied die Unterlassung, in Bezug auf Wahlen der Vollversammlungen der Kammer für Arbeiter und Angestellte, für die sie ein Wahllokal in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, in diesen Räumlichkeiten Wahlwerbung zu betreiben. Darin liege ein Verstoß des Beklagten gegen § 35 Arbeiterkammer-Wahlordnung (AK-WO, BGBl II 1998/340) und eine Gefährdung der Gültigkeit der Wahl, was für sie das Risiko einer Wahlwiederholung - auch in ihrem Betrieb - mit sich bringe.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin ab, da sie aus den Bestimmungen der AK-WO kein subjektives Recht auf die begehrte Unterlassung ableiten könne.

In ihrer Revision stützt die Klägerin den Anspruch erstmals auf die §§ 354, 523 ABGB und bringt vor, dass sie in ihrem Recht auf freie Verfügung über ihre Räumlichkeiten nur innerhalb des von der AK-WO vorgegebenen Rahmens eingeschränkt werden könne, illegale Aktivitäten des Beklagten aber nicht mehr von der AK-WO geschützt seien.

Selbst wenn man ihr zugesteht, dass das Vorbringen, „Betreiberin“ des Konferenzzentrums zu sein, für eine Berufung auf die Eigentumsfreiheitsklage ausreicht, hat die Klägerin nicht hinlänglich dargelegt, inwieweit sie durch das Verhalten des Beklagten in ihrer Funktion als Eigentümerin oder über die Räumlichkeiten alleine Verfügungsberechtigte (vgl 4 Ob 26/94) in schützenswerter Weise in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt wäre. Dafür trifft sie die Beweislast (RIS-Justiz RS0010388 [T4] = 2 Ob 194/08f). Die behauptete Gefährdung der Gültigkeit der Wahl kann dafür nicht ausreichen, da einer solchen Gefahr ausschließlich von den Wahlbehörden vorzubeugen ist.

Auf die Ausführungen der Revision zur Wiederholungsgefahr muss daher nicht weiter eingegangen werden. Ihrer Beurteilung käme aber auch keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0031891; RS0042818).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

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