Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerberin im wesentlichen lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und deren rechtliche Beurteilung bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin die begehrten Betriebspensionsansprüche zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge, beim Pensionsregulativ der beklagten Partei handle es sich um eine verbindliche Vereinbarung zwischen Anstaltsleitung und Betriebsrat, die Kollektivvertragscharakter habe und der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ergebe sich sowohl aus diesem Regulativ als auch aus dem Dissolutions- und Pensionsvertrag vom 18.10.1963, entgegenzuhalten.
Da der verstorbene Gatte der Klägerin am 31.12.1963 aus den Diensten der beklagten Partei ausgeschieden ist, kämen als Rechtsgrundlage für ihren Betriebspensionsanspruch lediglich die Regulative vom 1.1.1953 und 1.1.19963 in Betracht. Diese konnten mangels Regelungsbefugnis des Betriebsinhabers und des Betriebsrats vor dem 1.7.1974, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen abzuschließen, nur sogenannte unzulässige Betriebsvereinbarungen sein, deren Inhalt Grundlage der einzelvertraglichen Ergänzung der jeweiligen Dienstverträge geworden (vgl DRdA 1994/24 [Schrammel]; DRdA 1996/13 [Resch] mwH; 9 Ob A 2023/96 ua) und weiterhin der einzelvertraglichen Disposition unterlegen ist. Eine normative Wirkung konnten die Regulative jedenfalls nicht entfalten.
Nach dem Wortlaut und Sinn des Dissolutions- und Pensionsvertrages vom 18.10.1963 hat jedoch allein die wiederholt namentlich genannte damalige Gattin des ehemaligen Dienstnehmers der beklagten Partei Anspruch auf eine Witwenzuschußpension. Darauf, daß der ehemalige Dienstnehmer der beklagten Partei nach dem Tod der ersten Gattin am 27.1.1984 nunmehr die Klägerin geheiratet hat, kommt es ebensowenig an wie auf den Umstand, ob die beklagte Partei die zweite Gattin in der Krankengruppenversicherung "als Witwe" akzeptiert hat (vgl 9 Ob A 142/91 = ARD 4352/35/92; 9 Ob A 185/94 = ARD 4681/20/95 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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