OGH 9ObA2099/96h

OGH9ObA2099/96h26.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hötzl und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lydia B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei ***** A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Februar 1996, GZ 15 Ra 13/96s-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 1995, GZ 43 Cga 161/95w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerberin im wesentlichen lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und deren rechtliche Beurteilung bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin die begehrten Betriebspensionsansprüche zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge, beim Pensionsregulativ der beklagten Partei handle es sich um eine verbindliche Vereinbarung zwischen Anstaltsleitung und Betriebsrat, die Kollektivvertragscharakter habe und der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ergebe sich sowohl aus diesem Regulativ als auch aus dem Dissolutions- und Pensionsvertrag vom 18.10.1963, entgegenzuhalten.

Da der verstorbene Gatte der Klägerin am 31.12.1963 aus den Diensten der beklagten Partei ausgeschieden ist, kämen als Rechtsgrundlage für ihren Betriebspensionsanspruch lediglich die Regulative vom 1.1.1953 und 1.1.19963 in Betracht. Diese konnten mangels Regelungsbefugnis des Betriebsinhabers und des Betriebsrats vor dem 1.7.1974, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen abzuschließen, nur sogenannte unzulässige Betriebsvereinbarungen sein, deren Inhalt Grundlage der einzelvertraglichen Ergänzung der jeweiligen Dienstverträge geworden (vgl DRdA 1994/24 [Schrammel]; DRdA 1996/13 [Resch] mwH; 9 Ob A 2023/96 ua) und weiterhin der einzelvertraglichen Disposition unterlegen ist. Eine normative Wirkung konnten die Regulative jedenfalls nicht entfalten.

Nach dem Wortlaut und Sinn des Dissolutions- und Pensionsvertrages vom 18.10.1963 hat jedoch allein die wiederholt namentlich genannte damalige Gattin des ehemaligen Dienstnehmers der beklagten Partei Anspruch auf eine Witwenzuschußpension. Darauf, daß der ehemalige Dienstnehmer der beklagten Partei nach dem Tod der ersten Gattin am 27.1.1984 nunmehr die Klägerin geheiratet hat, kommt es ebensowenig an wie auf den Umstand, ob die beklagte Partei die zweite Gattin in der Krankengruppenversicherung "als Witwe" akzeptiert hat (vgl 9 Ob A 142/91 = ARD 4352/35/92; 9 Ob A 185/94 = ARD 4681/20/95 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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