OGH 9ObA208/92

OGH9ObA208/9230.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** R*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Sparkasse *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert 31.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Mai 1992, GZ 5 Ra 75/92-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 1991, GZ 47 Cga 23/90-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Patei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die (inhaltlich) behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war dem Kläger - anders als nach dem Klagsvorbringen in dem der Entscheidung Arb 8.480 zugrundeliegenden Fall - die Verwendung als Abteilungsleiter nicht mit Sondervereinbarung zugesichert worden, sondern wurde der Kläger vom Arbeitgeber ohne vertragliche Zusicherung mit der Leitung der Auslandsabteilung und damit der Aufsicht über zwei andere Arbeitnehmer betraut. Aus dieser Dienstverwendung konnte der Kläger gemäß § 14 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Sparkassen (Sparkassen-Dienstrecht) einen Anspruch auf diesen Arbeitsplatz nicht ableiten. Die beklagte Partei konnte daher diese Organisationsänderung rückgängig machen und die Aufsicht auch einem anderem übertragen (siehe Spielbüchler in der Besprechung der Entscheidung DRdA 1980,136 [141]). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Beförderung des Klägers zum Abteilungsleiter nicht zu einer völligen Veränderung der Arbeitspflichten, sondern lediglich zu einer Erweiterung um die mit dieser Stellung verbundenen Agenden führte; die Rückversetzung ist daher arbeitsvertraglich gedeckt (siehe auch Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 215). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers ist gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen - dem Kläger wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1987 das Definitivum verliehen - darf nicht zu eng umgrenzt werden (siehe auch ZAS 1987/16 [zustimmend Tomandl]; Arb 8.451; Krejci in Rummel ABGB § 1153 Rz 17).

Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, daß dem Kläger gegenüber der beklagten Partei ein arbeitsvertraglicher Anspruch - der Betriebsrat hat der Versetzung des Klägers zugestimmt, so daß nur mehr ihre arbeitsvertragliche Zulässigkeit zu prüfen ist - auf Weiterverwendung als Leiter der Auslandsabteilung nicht zusteht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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