Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.572,50 (darin S 857,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung des Klägers nach § 32 Abs. 2 lit. a VBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß vom Dienstnehmer im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung einer später erfolgten Verfehlung auch auf solche Verfehlungen zurückgegriffen werden kann, hinsichtlich deren er zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungs- oder Entlassungsrechts verzichtet hatte (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 26). Die Beklagte hatte ihre - vom Erstgericht unbekämpft nur als Kündigung gewertete - Entlassung nicht nur auf das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Dienst am 5.Dezember 1987 gegründet, sondern auch auf eine Reihe vorhergegangener Verfehlungen des Klägers, wegen deren er wiederholt abgemahnt und ihm die Entlassung angedroht wurde. Die Kündigung ist auch nicht verspätet erfolgt, da die Klärung des Sachverhalts und vor allem die Befassung der nach den Organisationsvorschriften der Post- und Telegrafenverwaltung für die Vorbereitung und den Ausspruch der Kündigung zuständigen Gremien naturgemäß eine entsprechende Zeitdauer erfordert (vgl. Arb. 10.140 u.a.).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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