Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da das Berufungsurteil bei Behandlung des in der Revision relevierten Teiles der Beweisrüge in der Berufung eine auch auf die Lebenserfahrung gestützte Begründung enthält, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht verwirklicht. Nur das Fehlen jeglicher Begründung, nicht aber eine mangelhafte oder lückenhafte Begründung stellt den Nichtigkeitsgrund her (Fasching LBý Rz 1760; Rechberger ZPO Komm Rz 12 zu § 477).
Aktenwidrigkeit liegt ebenfalls nicht vor, weil das vom Berufungsgericht erwähnte vorsichtige Zurückspielen des Balles ohne abrupte Bewegungen schon in der in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltenen Formulierung enthalten ist und im übrigen nicht den Feststellungsbereich, sondern die Beweiswürdigung betrifft.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß das Verhalten des Klägers im Krankenstand nicht geeignet war, den Genesungsprozeß zu verzögern und den geltend gemachten Entlassungsgrund zu verwirklichen. Es reicht daher aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich anzumerken:
Das Berufungsgericht hat die aus dem Detektivbericht hervorgehenden Autofahrten des Klägers an drei von vier Tagen in der Dauer von etwa 15 Minuten festgestellt. Welche darüber hinausgehende Feststellung unterblieben ist, bringt die Revisionswerberin nicht klar zum Ausdruck. Soweit sie vermeint, daß nur bei medizinischer Indikation Autofahrten zulässig gewesen seien, ist diese Behauptung in den Feststellungen nicht gedeckt, daß Autofahrten in der Dauer von ca 15 Minuten dem Heilungspozeß nicht abträglich sind. Ob der Kläger bereits zweimal verwarnt wurde, ist deshalb ohne Bedeutung, weil die zur Entlassung führende Abwesenheit krankheitsbedingt war und das festgestellte Verhalten des Klägers im Krankenstand, wie die Autofahrten und das fallweise Zurückspielen des Balles nicht geeignet waren, den Genesungsprozeß zu verzögern oder gegen ein ärztliches Verbot verstießen (ecolex 1993, 770; 9 ObA 298/93 ua). Eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung wurde sohin nicht begründet.
Das zur Entlassung führende, von der Beklagten als Entlassungsgrund angesehene Verhalten des Klägers im Krankenstand war zwar Anlaß für die Entlassung, kann dem Kläger aber nicht als Verschulden angelastet werden (Martinek/M.und W.Schwarz, AngG7 677 f mwN), sodaß der Mitverschuldenseinwand nicht beachtlich ist.
Daß das Berufungsgericht dem Kläger statt der begehrten Urlaubsentschädigung eine Urlaubsabfindung zusprach, die subsidiärer Natur ist und in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen eines vorzeitigen unbegründeten Austrittes - vor Verbrauch des Urlaubes endet, zusteht, begründet keinen Verfahrensmangel (RdW 1991, 300). Das Begehren auf Urlaubsentschädigung schließt in der Regel auch das Begehren auf Urlaubsabfindung als subsidiären Anspruch mit ein (14 ObA 84/87; 9 ObA 2051/96). Darauf weist § 10 UrlG hin, wonach Urlaubsabfindung gebührt, ...... wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Es ist das Klagevorbringen in seiner Gesamtheit zu beurteilen, wonach aber alle aus der ungerechtfertigten Beendigung des Dienstverhältnisses resultierenden Ansprüche geltend gemacht werden, zu denen sowohl die Urlaubsentschädigung als auch die an die negative Voraussetzung des Nichtbestehens eines Anspruches auf Urlaubsentschädigung geknüpfte Urlaubsabfindung gehört.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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