OGH 9ObA20/10x

OGH9ObA20/10x24.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Thomas Keppert und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Edeltrude L*****, vertreten durch Dr. Plankel, Dr. Mayrhofer, Mag. Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 21.875,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2009, GZ 7 Ra 97/09z-27, den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Wie die Rechtsmittelwerberin selbst erkennt, stellen Fragen des Zustandekommens von vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358 uva). Ein konkretes Vorbringen dahin, wie die Vereinbarung bei Vertragsabschluss gelautet hat und inwieweit das 2004 eingeführte „Vergütungspaket“ davon abweicht, hat die Klägerin nicht erstattet. Dies gilt auch für die nunmehr geltend gemachten Ausführungen zur Zulässigkeit der Bindung des Bonifikationsanspruchs an das aufrechte Bestehen des „Agenturvertrags“. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die hier beklagte „Agentin“ ja selbst das Vertragsverhältnis aufgekündigt hat und der Einwand, dass dies infolge „Mobbings“ erfolgte, im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten wird.

Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der außerordentlichen Revision ausgehend vom Vorbringen in den Vorinstanzen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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