Spruch:
I) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234
EG (ex Art 177 EG-V) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz (Art 1, 2, 6, 7 und 22 der RL 95/46/EG iVm Art 6 (ex-Art F) EUV und Art 8 EMRK) so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Rechtsträger zur Mitteilung und ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verpflichten?
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die gestellte Frage bejaht: Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich die zur Offenlegung verpflichtete Anstalt auf sie berufen kann, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern und daher von der Offenlegung betroffenen Dienstnehmern eine nationale gesetzliche Verpflichtung nicht entgegenhalten kann?
II) Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Text
Begründung
I. Sachverhalt und Prozessvorbringen der Parteien:
Gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO, 266 ZPO ist nachfolgender
Sachverhalt unstrittig als bescheinigt anzusehen:
Der Kläger bezog im Jahre 1999 als Angestellter (- somit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses -) der beklagten Partei Bruttobezüge von insgesamt S 1,174.611. Der Grenzbetrag im Sinne des Artikels 1 (= Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, abgekürzt: BezBgrBVG) § 8 Abs 1 Bezügebegrenzungsgesetz betrug im Jahr 1999 S 1,127.486. Die beklagte Rundfunkanstalt unterliegt daher einer gesetzlichen Verpflichtung, das Einkommen des Klägers dem Rechnungshof mitzuteilen, welcher diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzufassen hat, in welchen alle Personen aufzunehmen sind, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge den genannten Betrag übersteigen. Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln.
Dazu brachte der Kläger vor:
Durch die namentliche Veröffentlichung seiner Gesamtbezüge werde in seine Grundrechte als Arbeitnehmer eingegriffen. Eine solch drohende Rechtsverletzung widerspreche der Fürsorgepflicht der beklagten Partei als Arbeitgeber.
Die Grundrechtsverletzung stütze sich auf folgende Überlegungen: Die namentliche Bekanntgabe von Bezugsdaten stelle sich zunächst als Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (Art 1 § 1 DSG 2000) dar. Das Bezügebegrenzungs-Bundesverfassungsgesetz (BezBgrBVG) stehe jedoch wie das Datenschutzgesetz im Verfassungsrang, sodass rechtlich eine innerstaatliche direkte Bezugnahme auf das Grundrecht auf Datenschutz nicht möglich sei. § 8 BezBgrBVG widerspreche aber auch der im nationalen Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 8 EMRK. Durch die Bekanntgabe gegenüber den gesetzgebenden Organen werde in die geschützte Privatsphäre des Klägers eingegriffen, weil nach den Intentionen des Gesetzgebers die Bekanntgabe gerade dazu diene, die Öffentlichkeit zu informieren. Die Folgen für den Kläger reichten von öffentlicher Kritik und Anprangerung bis in den vermögensrechtlichen Bereich herein, da das Einkommen auch Maßstab für das Verhalten Dritter im rechtsgeschäftlichen Verkehr sei. Darüber hinaus widerspreche die Bestimmung des § 8 BezBgrBVG aber auch der RL 95/46/EG vom 24. 10. 1995 und somit dem Gemeinschaftsrecht, welches auch für innerstaatliche Anwendungen Geltung habe. Dem Gemeinschaftsrecht komme Vorrang vor dem nationalen Recht zu. Soweit im Konkreten die Richtlinie die in Rede stehenden Grundrechte, so auch Art 8 EMRK, konkretisiere, seien diese unmittelbar rechtsverbindlich und gingen so dem nationalen BezBgrBVG vor. Dies führe im konkreten Fall wohl nicht zur völligen Unanwendbarkeit des § 8 BezBgrBVG, weil eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation in dem Sinne möglich sei, dass die darin vorgesehene Meldung in anonymisierter Form, also ohne Namensnennung des Beziehers, erfolgen könne. Die Aufforderung des Rechnungshofes beschränke sich aber keineswegs darauf. Komme daher die beklagte Partei dieser Aufforderung nach, was zu befürchten sei, dann komme es zur vorgenannten Rechtsverletzung.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der beklagten Partei zu gebieten, die Meldung gemäß § 8 BezBgrBVG an den Rechnungshof hinsichtlich der klagenden und gefährdeten Partei in anonymisierter Form, also ohne Nennung des Namens oder sonstiger zur Identifizierung der gefährdeten Partei führender Kennzeichen abzugeben und dem Rechnungshof die Einschau gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz BezBgrBVG nicht zu gestatten. Die beklagte Partei beantragte wohl die Abweisung des Klagebegehrens, stellte jedoch das Vorbringen der klagenden Partei auch hinsichtlich der Gefährdung ausdrücklich außer Streit (§ 266 ZPO).
II. Die Entscheidungen der Vorinstanzen:
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die beklagte Partei gemäß § 31a Rundfunkgesetz der Kontrolle des Rechnungshofes unterliege und daher zu dem im § 8 Abs 1 BezBgrBVG genannten Rechtsträgern zähle und somit auch verpflichtet sei, dem Rechnungshof die Bezüge von Personen mitzuteilen, welche entweder im Jahr 1998 Bruttobezüge von über S 1,120.000 oder im Jahr 1999 Bruttobezüge von über S 1,127.486 bezogen hätten. Dies treffe für den Kläger auf das Jahr 1999 zu. Gemäß § 8 Abs 3 BezBgrBVG habe der Rechnungshof die nach Abs 1 leg cit erstatteten Mitteilungen in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln. Der Zweck dieser Regelung sei die Information der österreichischen Öffentlichkeit über aus öffentlichen Kassen geleistete Bezüge, wodurch jedem österreichischen Staatsbürger die Möglichkeit eröffnet werde, Kenntnis über die Verwendung der von ihm an Rechtsträger und an Anstalten, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, erbrachten Abgaben zu erhalten. Zwar gehöre das Einkommen einer Person zu deren nach Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Privatsphäre, doch sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes gemäß Art 8 Abs 2 EMRK dann statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig sei. Diese Ausnahmevoraussetzungen müssten hier angenommen werden. Die Bezüge des Klägers stammten aus öffentlichen Mitteln, eine Kontrolle deren Verwendung sei somit für das Wohl des Landes notwendig. Bei einer anonymisierten Meldung sei jedoch eine ausreichende Kontrolle nicht gewährleistet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es vertrat dessen Rechtsauffassung über die Anwendung des Art 8 Abs 2 EMRK und erachtete die Bestimmung des § 8 BezBgrBVG auch als gemeinschaftsrechtskonform. Art 8 Abs 1 der RL 94/46/EG verbiete den Mitgliedsstaaten die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über Gesundheit und Sexualleben. Die Mitteilung von Einkünften bestimmter Höhe einer namentlich genannten Person falle schon nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht darunter. Darüber hinaus sehe Art 8 Abs 2 lit b der Richtlinie eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot dann vor, wenn die Datenverarbeitung erforderlich sei, um den Rechten und Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, soferne dies auf Grund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsehe, zulässig sei. Art 8 Abs 4 der Richtlinie sehe eine weitere Ausnahme aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses vor. Insgesamt widerspreche daher § 8 BezBgrBVG nicht der genannten Richtlinie. Der Eingriff sei selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Kläger nicht als Person des "öffentlichen Lebens" zu beurteilen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.
III. Das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel:
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werde.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
Der Revisionsrekurswerber hält seinen schon in den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt aufrecht. Er bestreitet, dass die vom Rekursgericht angenommenen Ausnahmeregelungen hier anwendbar seien. Der Kläger stehe in einem privatwirtschaftlichen Anstellungsverhältnis zur beklagten Partei und beziehe daher weder Bezüge aus öffentlichen Kassen, noch sei er eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ("public figure"). Aus der Veröffentlichung der Bezüge eines Privatangestellten sei keine wirkliche Information der Öffentlichkeit zu erwarten, weil diese weder über den Aufgabenbereich noch die Qualifikation der betroffenen Person informiert sei. Somit werde aber kein öffentliches Interesse verfolgt, sondern lediglich die Neugier der Öffentlichkeit befriedigt. Ein Verstoß gegen Art 8 Abs 1 EMRK stelle sich gleichzeitig als ein solcher gegen die RL 95/46/EG dar. Art 8 EMRK habe in die Grundwertungen der genannten Richtlinie Eingang gefunden. Die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie müssten daher auch unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK beurteilt werden. Nach Art 6 Abs 1 lit b der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten vorzusehen, dass personenbezogene Daten unter anderem nur für "rechtmäßige Zwecke" erhoben würden. Nach Art 7 lit c der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten weiters vorzusehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich dann erfolgen dürfe, wenn dies zur Erfüllung einer "rechtlichen Verpflichtung" erforderlich sei. Darunter könnten nur richtlinienkonforme Zwecke und Verpflichtungen verstanden werden, nicht jedoch solche, die das Grundrecht des Art 8 EMRK verletzten. § 8 BezBgrBVG stehe daher mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch. Damit sei eine gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Auslegung in dem Sinn geboten, dass die beklagte Partei, um ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gerecht zu werden, dem Rechnungshof Bezüge von Mitarbeitern nur in der Form bekanntgeben dürfe, dass die Namen der Bezieher meldepflichtiger Bezüge nicht der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnten.
Rechtliche Beurteilung
IV. Die österreichische Rechtslage:
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, welches (auch) in Vollziehung der RL 95/46/EG beschlossen wurde und im Verfassungsrang steht:
"Art I § 1 Abs 1: Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Abs 2: Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingreifen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden ...".
Ebenfalls im Verfassungsrang steht Art 1 (= BezBgrBVG) des mit 1. August 1997 in Kraft getretenen Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl I 64/1997. Dessen § 8 "Einkommensbericht" lautet:
"Abs 1: Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80 % des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen. Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen.
Abs 2: Bei Anwendung des Abs 1 sind auch Sozial- und Sachleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung oder auf Grund von vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind. Mehrere Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind zusammenzurechnen.
Abs 3: Der Rechnungshof hat diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzufassen. In den Bericht sind alle Personen aufzunehmen, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den im Abs 1 genannten Betrag übersteigen. Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln.
Abs 4: Der Rechnungshof hat zugleich über die durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial- und Sachleistungen der gesamten Bevölkerung - nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennt - zu berichten. Solange die hiefür erforderlichen statistischen Daten nicht zur Verfügung stehen, ist dieser Bericht auf Grund von Gutachten von Sachverständigen zu erstatten."
Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses 687 BlgNR XX. GP) dienen die Regelungen des BezBgrBVG der umfassenden Information der Österreicherinnen und Österreicher über Bezüge aus öffentlichen Kassen; wer immer Bezüge aus öffentlichen Kassen (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Kammern, rechnungshofgeprüfte Unternehmungen) bezieht - nicht nur Politiker - werde in einem Einkommensbericht des Rechnungshofes namentlich mit der Höhe des Jahreseinkommens veröffentlicht, wenn dieses die doppelte Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage überschreitet.
§ 31a des Rundfunkgesetzes BGBl Nr 379/1984 in der derzeit geltenden
Fassung lautet:
"Abs 1 (Verfassungsbestimmung): Die Gebarung des Österreichischen
Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes. Abs 2: Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl Nr 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Kuratorium mitzuteilen".
Der Österreichische Rundfunk ist nach herrschender Ansicht eine Anstalt des öffentlichen Rechts. In diesem Zusammenhang scheint es wesentlich, auf wesentliche Bestimmungen des Rundfunkgesetzes hinzuweisen:
"§ 2 Abs 1. Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für 1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen ..., 2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung ..., 3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft, 4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung, 5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung.
Abs 2. Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. Die Unabhängigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Rundfunkgesetzes von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks ist zu gewährleisten.
Abs 3. Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen. ...".
"§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs 1 einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen".
"§ 5 Abs 1: Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen ...
Abs 2: (... Aufrufe in Krisen- und Katastrofenfällen wie andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit und dringende private Aufrufe). ...".
Bestimmungen, welche die Einflussnahme des Staates, der Länder und anderer gesetzlicher Interessenvertretungen auf die Organe des Österreichischen Rundfunks betreffen:
"§ 6 Abs 1: Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind 1. das Kuratorium, ... 2. der Generalintendant ..., 3. die Hörer- und Sehervertretungen ... 4. die Prüfungskommission.
Abs 2: Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Abs 3: Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt ...".
"§ 7 Abs 1: Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt:
1.) 6 Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muss; 2.) 9 Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitglieds zukommt, 3.) 9 Mitglieder bestellt die Bundesregierung; 4.) 6 Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung; 5.) 5 Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Zentralbetriebsrat bestellt. ..."
Gemäß § 8 Abs 1 Rundfunkgesetz obliegt dem Kuratorium, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, 1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten; 2. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten; insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen; 3. die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten; 4. die Genehmigung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen; 5. die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks ...
Gemäß § 10 Abs 1 obliegt dem Generalintendanten die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks, welchen er gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Gemäß § 20 Abs 1 ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt berechtigt. Die Höhe des Programmentgeltes wird vom Kuratorium festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Dieses Programmentgelt ist gemäß Abs 3 unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Der durch Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm vom Bund, und zwar gestaffelt von 25 % des Ausfalls im Jahr 2001 bis 100 % ab dem Jahre 2004 abzugelten. Gemäß Abs 4 ist das Programmentgelt gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben. Gemäß Abs 5 können rückständige Programmentgelte zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Erbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden (gemäß § 4 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz obliegt die Einbringung dieser Gebühr der "Gebühreninkasso Service GmbH", deren Bescheide gemäß § 6 Abs 4 des Rundfunkgebührengesetzes von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu vollstrecken sind).
§ 25 Abs 1. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt eingerichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat ... Die 17 Mitglieder der Kommision werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden (§ 25 Abs 2 und 3).
V. Vorlagefragen:
Mit Beschluss vom 12. 12. 2000, KR 1/00 ua, hat der Verfassungsgerichtshof zwei Vorabanfragen vergleichbaren Inhalts gemäß Art 234 EG an den Europäischen Gerichtshof herangetragen, welche neben Gebietskörperschaften, einer nationalen Zentralbank, einer gesetzlichen Interessenvertretung und teilweise unter Staatseinfluss stehenden Unternehmungen auch die hier verfahrensgegenständliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betreffen. In den dort geführten Verfahren geht es darum, dass sich der Rechnungshof für verpflichtet erachtet, eine Einschau bei den betreffenden Rechtsträgern vorzunehmen und dabei in Konflikt mit diesen gerät, sodass sich im Wesentlichen dieselben Vorfragen stellen wie im gegenständlichen Verfahren. Da die aufgeworfenen Fragen der Interpretation des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes relevant zu sein scheinen und die Auslegung der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (siehe die vom VfGH zu KR 1/00 zitierten Belegstellen), erweist sich die Vorlage der im Spruch genannten Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung als notwendig. Eine nur nationalrechtlichen Regeln folgende wörtliche und die Gesetzesmaterialien berücksichtigende Auslegung des § 8 BezBgrBVG könnte zu dem Ergebnis führen, dass die Bezieher relevanter Einkommen namentlich sowohl bekanntgegeben als auch in den Bericht des Rechnungshofes aufgenommen werden, welcher den gesetzgebenden Organen zugemittelt und dadurch einer öffentlichen Diskussion ausgesetzt wird (vgl Wieser § 3 BezBgrBVG in Korinek/Holoubek Bundesverfassungsrecht Rz 2). In diesem Falle wäre es von Relevanz zu wissen, ob die Vorschrift in diesem Verständnis mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Konflikt gerät. Widerspräche § 8 BezBgrBVG in dieser Bedeutung nämlich gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, dann hätte der Oberste Gerichtshof die Vorschrift entweder gemeinschaftsrechtskonform zu deuten oder - im Falle entgegenstehender unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - unangewendet zu lassen.
Die erste Frage zu stellen, sieht sich der Oberste Gerichtshof aus folgenden Überlegungen veranlasst:
Nach Art 1 Abs 1 der RL 95/46/EG gewährleisten die Mitgliedsstaaten nach den Bestimmungen dieser RL den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verpflichtung zur Erarbeitung, Erstellung und Veröffentlichung des Einkommensberichts dürfte diesen grundrechtlichen Gewährleistungen, denen auch im Gemeinschaftsrecht - unmittelbar und im Wege über die zitierte Richtlinie - Relevanz zukommt, entgegenstehen. Damit korrespondierend wird in Art 6 (ex Art F) EUV zweiter Absatz festgehalten, dass die Union die Grundrechte achtet, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
Angesichts der im Art 2 lit b der RL 95/46/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen dürften sich die §§ 8 Abs 1 BezBgrBVG vorgesehene Mitteilung der Rechtsträger an den Rechnungshof, dessen Nachschau, um daraus den Bericht zu erstellen, die Erarbeitung des Einkommensberichts durch den Rechnungshof und die Anführung personenbezogener Einkommensdaten und die Weiterleitung bzw Veröffentlichung des Berichts als "Verarbeitung personenbezogener Daten" erweisen, die nur zulässig zu sein scheint, soweit die Richtlinie dies gestattet. Gemäß Art 3 Abs 2 der Richtlinie findet diese aber "keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen".
Die Auslegung dieser Bestimmung ist strittig (VfGH KR 1/00): In der Literatur (Brühann in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union 2000 II A 30 Vorbemerkungen Rz 45; Höllinger/Rosenmayr-Klemenz, "Die Veröffentlichung von Bezügen gemäß § 8 BezBgrBVG im Lichte des Europarechts in ZfV 1999, 24 ff; Öhlinger in seinen privaten Rechtsgutachten über die Auslegung des § 8 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, vom 13. 12. 1999 bzw 1. 2. 2000, erliegend zu 30 Cga 25/00s des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die RL 95/46/EG habe im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten vor unzulässiger Verarbeitung eine Gesamtharmonisierung im Auge, da sie ansonsten die in den Erwägungsgründen und insbesondere in Art 1 Abs 1 formulierte Zielsetzung (vgl dazu Art 8 der Charta der Grundrechte der EU) nicht erreichen könnte.
Sollte der Europäische Gerichtshof zum Ergebnis kommen, dass die Richtlinie für die vom Rechtsträger vorzunehmenden Mitteilungen und vom Rechnungshof zu pflegenden Erhebungen und von ihm zu erstellenden Einkommensberichte, für deren Übermittlung an die Parlamente sowie für die Veröffentlichung relevant ist, so stellt sich weiters die Frage, ob ein Vorgehen iSd § 8 BezBgrBVG mit Art 6 Abs 1 der Richtlinie vereinbar ist, wonach die Mitgliedsstaaten vorzusehen haben, dass personenbezogene Daten a) auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, b) für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden, c) den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen; ob die Vollziehung der genannten nationalen Norm nicht auch mit Art 7 der Richtlinie im Widerspruch steht, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich dann erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich), d) die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, e) die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde oder f) die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art 1 Abs 1 geschützt ist, überwiegen. In diesem Zusammenhang wird etwa die Meinung vertreten (Höllinger/Rosenmayr-Klemenz aaO 29) "dass rechtliche Verpflichtungen im Sinne von Art 7 lit c nur dann richtlinienkonform sein können, wenn sie zumindest die Eingriffsschranken des Art 8 Abs 2 EMRK achten" (so im Ergebnis auch Brühann aaO Art 7 Rz 16 und im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ausdrücklich Art 8 Abs 2 der Charta der Grundrechte der EU, der von der Erforderlichkeit gesetzlich geregelter legitimer Grundlagen spricht).
Sollte die Ermächtigung des Art 7 lit c in diesem Sinn zu verstehen sein, so stellt sich die weitere Frage, ob die mit der Regelung angestrebte namentliche Veröffentlichung der Einkommensdaten bzw der dem vorangehenden Verarbeitungsschritt der Mitteilung bzw Erhebung, Berichterstellung und Berichtsübermittlung vom Gesetzesvorbehalt gedeckt sind, wie er in Art 8 Abs 2 EMRK formuliert ist. Dies wird in der Literatur (Höllinger/Rosenmayr-Klemenz aaO, Öhlinger aaO, derselbe, Die Verpflichtung der Gemeinden zur Mitteilung von Bezügen an den Rechnungshof, Österreichische Gemeindezeitung 2000/4, 4, 6) bezweifelt.
Darüber hinaus wird in der Literatur (Öhlinger in den schon zitierten privaten Rechtsgutachten) wie folgt argumentiert: "Das BezBgrBVG, im Besonderen dessen § 8, ist nicht zur Durchführung der Datenschutzrichtlinie ergangen. Es schränkt aber den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des (in Umsetzung der Richtlinie ergangenen) Datenschutzgesetzes 2000 ein, und zwar nicht nur das im § 1 dieses Gesetzes ausformulierte Grundrecht auf Datenschutz, sondern auch das in diesem Gesetz näher geregelte Rechtsschutzsystem. Denn wie immer das zuständige Organ (Datenschutzkommission oder ordentliche Gericht) entscheidet, wenn es von einem von der Regelung des § 8 BezBgrBVG Betroffenen wegen Verletzung seines Rechts auf Datenschutz angerufen werden sollte, schließt es der Verfassungsrang dieser Bestimmung aus, in der Veröffentlichung der Bezüge einen von diesem Organ wahrzunehmenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zu sehen. Nun verlangt aber die Datenschutzrichtlinie (Art 22), dass "jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann". Der Verfassungsrang des § 8 BezBgrBVG schließt einen - jedenfalls effektiven - Rechtsschutz aus. Dies betrifft auch den operativen Gehalt der Datenschutzrichtlinie und fällt somit in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Der im § 8 BezBgrBVG angeordnete Eingriff in das Recht auf Datenschutz muss sich daher am gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Achtung des Privatlebens bzw auf Datenschutz messen lassen."
Aus diesen Erwägungen hat sich - wie schon der Verfassungsgerichtshof - auch der Oberste Gerichtshof für veranlasst gesehen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorzulegen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften so auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen von Dienstnehmern verpflichten. Sollte der Gerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Österreichischen Rundfunk als Rechtsträger zur Mitteilung und den Rechnungshof zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten namentlich genannter Dienstnehmer insgesamt oder teilweise (etwa hinsichtlich jener Dienstnehmer, die nicht als "public figures" zu qualifizieren sind) verpflichtet oder sollte er zur Auffassung gelangen, dass die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zwar eine solche Verarbeitung durch den Rechnungshof, nicht aber eine Veröffentlichung durch die Parlamente gestatten, hätte dies der Oberste Gerichtshof bei der Interpretation und Anwendung des § 8 BezBgrBVG entsprechend zu berücksichtigen.
Die zweite Frage ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen:
Sollte der Europäische Gerichtshof zur Auffassung gelangen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer nationalen Regelung, die zur Mitteilung, Erhebung und Weiterleitung von individualisierten Einkommensdaten und/oder der Veröffentlichung von Namen und Einkommen von Dienstnehmern der genannten Rechtsträger zumindest teilweise entgegenstehen, wäre es für die vom Obersten Gerichtshof zu lösenden Fragen von Bedeutung, ob die einer derartigen Regelung entgegenstehenden Vorschriften inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau zu qualifizieren sind (vgl etwa EuGH RS.C-6/90 , C-9/90 , Slg. 1991 S I-5357; EuGH C-188/89 , Slg. 1990 S I-3313 ua), um unmittelbar anwendbar zu sein, sodass sie der Anwendung der mit ihnen nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschrift entgegenstehen. Über die direkte Anwendbarkeit herrschen unter den vorzitierten Autoren unterschiedliche Meinungen: Während Öhlinger (Privatrechtsgutachten vom 19. 12. 1999, 21) eine direkte Anwendbarkeit insbesondere des Art 6 der Richtlinie ablehnt, erachten Höllinger/Rosenmayr/Klemenz (aaO) sowohl Art 6 als auch Art 7 der Richtlinie als im obigen Sinn direkt anwendbar.
Die Beantwortung dieser Frage könnte für die Entscheidung in dem an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsstreit insofern von Bedeutung sein, als von ihr der normative Gehalt des vom Obersten Gerichtshof anzuwendenden § 8 BezBgrBVG abhängt.
VI. Verfahrensrechtliches: Es steht der Vorlageberechtigung nicht entgegen, dass sich die Rechtssache noch im Stadium des Provisorialverfahrens befindet. Die Vorlage schon in diesem Verfahrensstadium ist zweckmäßig, wenn der Sachverhalt, soweit er nicht ohnehin unstrittig ist, im Wesentlichen geklärt erscheint und mit einer relevanten Änderung des im Hauptverfahren festzustellenden Sachverhalts nicht zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0107063; WBl 1997, 527 = ÖBl 1998, 71). Infolge der verfügten Aussetzung des Verfahrens wird die Vorabentscheidung schon in die Provisorialentscheidung einzubeziehen sein (WBl 1997, 257 ua mwN).
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.
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